Stand 11. Januar 2021
In Bayern gilt aktuell die durch Verordnung vom 8. Januar 2021
geänderte Elfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11.
BayIfSMV): Die seit dem 10. bzw. 11. Januar 2021 gültigen Änderungen
finden Sie hier. Die geänderte Verordnung gilt vorerst bis zum 31.
Januar 2021. Sportschießen ist hiernach – wie bisher – derzeit nur
noch für Berufs- und Leistungssportler (Bundes- und Landeskader)
möglich.
Es gilt eine allgemeine Ausgangsbeschränkung. Das Verlassen der
Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Zu den
triftigen Gründen gehören insbesondere Sport und Bewegung an der
frischen Luft, allerdings ausschließlich allein, mit den Angehörigen
des eigenen Hausstands sowie einer weiteren Person eines anderen
Hausstands. Die dazugehörigen Kinder bis einschließlich drei Jahre
werden nicht mitgezählt.
Da aber zugleich der Betrieb und die Nutzung von Sportstätten indoor
wie auch unter freiem Himmel untersagt bleiben, können wir unser
Sportschießen derzeit nicht ausüben.
Die Regeln zur nächtlichen Ausgangssperre sind zu beachten:
Landesweit ist von 21 Uhr bis 5 Uhr der Aufenthalt außerhalb einer
Wohnung untersagt. Die Ausnahmen hierzu sind in der benannten
Verordnung aufgeführt, betreffen aber nicht unser Sportschießen.
Die Kreisverwaltungsbehörden müssen bzw. können hiervon – je nach
Sieben-Tage-Inzidenz – abweichende Regelungen treffen. Bitte
erkundigen Sie sich hierzu bei Ihrem örtlichen Landratsamt bzw. bei
Ihrer kreisfreien Stadt!
Beim Böllern gelten die Sportregeln
Das Böllerschießen ist dem Sportschießen gleichgestellt.
D.h. dass auch beim Böllern gilt: Die Ausübung ist derzeit
untersagt.
Die Kreisverwaltungsbehörden können hiervon – je nach
Sieben-Tage-Inzidenz – abweichende Regelungen treffen. Bitte
erkundigen Sie sich hierzu bei Ihrem örtlichen Landratsamt bzw. bei
Ihrer kreisfreien Stadt!
Vereinsveranstaltungen und Vereinsheimbetrieb bleiben untersagt
Veranstaltungen und Versammlungen bleiben landesweit untersagt. Das
bedeutet, dass derzeit weder Vereinssitzungen noch anderweitige
Zusammenkünfte – etwa im Vereinsstüberl – erfolgen können.
Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten
Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist vorbehaltlich der
Vorschriften zur nächtlichen Ausgangssperre nur Angehörigen
desselben Hausstands und einer weiteren Person sowie zugehörigen
Kindern bis einschließlich drei Jahren erlaubt. Die Sonderregeln zu
den verschiedenen Stufen der Sieben-Tage-Inzidenz und die Regeln zur
nächtlichen Ausgangssperre sind zu beachten.
Ausnahmegenehmigungen können auf Antrag von der zuständigen
Kreisverwaltungsbehörde erteilt werden, soweit dies im Einzelfall
aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
Auch Gastronomiebetriebe jeder Art bleiben derzeit mit Ausnahme von
Abgabe und Lieferung mitnahmefähiger Speisen und Getränke sowie von
Sonderregeln für Betriebskantinen untersagt. Dies gilt auch für den
Gastronomiebetrieb in unseren Schützenhäusern.
Eigenleistung am Schießstand
Ehrenamtlich erbrachte Eigenleistungen wie Reparaturen,
Renovierungen, Modernisierungen, Umbauten etc. am Schützenheim bzw.
Schützenstand sind – wenn die Arbeiten unaufschiebbar und zwingend
notwendig sind – auch weiterhin nur sehr eingeschränkt möglich.
So müssen die allgemeinen Infektionsschutz- und Hygieneregeln
eingehalten werden. Dies bedeutet insbesondere, dass die geltenden
Personenobergrenzen eingehalten werden: Derzeit sind nur noch
Arbeitsgruppen erlaubt, die aus den Angehörigen eines Hausstandes
bestehen ggf. ergänzt durch maximal eine Person aus einem weiteren
Hausstand.
Die Sonderregeln zu den verschiedenen Stufen der
Sieben-Tage-Inzidenz und die Regeln zur nächtlichen Ausgangssperre
sind zu beachten. Bitte erkundigen Sie sich hierzu bei Ihrem
örtlichen Landratsamt bzw. bei Ihrer kreisfreien Stadt!
Pandemie und Fragen zum Vereinsrecht
Um die aktuellen Schwierigkeiten im Vereinsrecht wissend, haben
Bundestag und Bundesrat im Eilverfahren zahlreiche Änderungen im
Vereinsrecht beschlossen. Das entsprechende Gesetz ist am 28. März
2020 in Kraft getreten: Gesetz zur Abmilderung der Folgen der
COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht
Hier werden u.a. Kernfragen des Vereinsbetriebs vorübergehend neu
geregelt, die ausdrücklich auch unsere Kameradschaften/Vereine
betreffen:
Was tun, wenn 2020 Vorstandswahlen durchzuführen sind? Der bisherige
Vorstand bleibt im Amt bis die nächste Mitgliederversammlung mit
Neuwahlen entweder in diesem oder sogar erst im nächsten Jahr
stattfindet. Die Übergangsvorschrift des Artikel 2 § 5 Abs. 1 (COVInsAG)
für eingetragene Vereine ist mit der jetzt erfolgten
Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bis zum 31. Dezember 2021
verlängert.
Was tun, wenn 2020 eine sogenannte virtuelle Mitgliederversammlung
durchgeführt werden soll, dies aber die Vereinssatzung nicht
vorsieht? Virtuelle Mitgliederversammlungen sind vorläufig auch ohne
ausdrückliche Satzungsermächtigung möglich. So wird Mitgliedern, die
nicht an der jeweiligen Mitgliederversammlung teilnehmen, die
Ausübung des Stimmrechts im Wege der elektronischen Kommunikation
ermöglicht. Die technischen und organisatorischen Voraussetzungen
müssen hinreichend bestehen.
Was tun, wenn 2020 Beschlüsse im Briefwahlverfahren gefasst werden
sollen, dies aber die Vereinssatzung nicht vorsieht? Briefwahlen
sind vorläufig auch ohne ausdrückliche Satzungsermächtigung möglich.
So wird Mitgliedern, die nicht an der jeweiligen
Mitgliederversammlung teilnehmen, die Ausübung des Stimmrechts im
Wege einer vorherigen, schriftlichen Stimmabgabe ermöglicht. Die
technischen und organisatorischen Voraussetzungen müssen hinreichend
bestehen.
Was tun, wenn 2020 Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren ohne
Mitgliederversammlung gefasst werden sollen? Umlaufverfahren sind
vorläufig auch ohne die 100-Prozent-Verfahrens-Zustimmung aller
Mitglieder möglich. Allerdings ist die Beteiligung aller Mitglieder
zwingend. Ebenso zwingend ist die Stimmabgabe von mindestens der
Hälfte der Vereinsmitglieder im Umlaufverfahren bis zum vom Verein
festgesetzten Termin.
Bitte verstehen Sie diese Auflistung lediglich als einen gerafften
Auszug und Überblick. Alles Genauere entnehmen Sie bitte dem
benannten Gesetzestext und einem diesbezüglichen Hinweis des
Deutschen Schützenbundes zum Vereinsrecht
Generell gilt: Ist eine jährliche Vereinsversammlung in der Satzung
vorgeschrieben und auf Grundlage der gültigen
Infektionsschutzmaßnahmen möglich und vertretbar, muss diese unter
Einhaltung der Auflagen auch durchgeführt werden.
Aktuelles zum waffenrechtlichen Bedürfnisnachweis
Das Waffengesetz gibt vor, dass zur Glaubhaftmachung eines
Bedürfnisses über 12 Monate hinweg jeden Monat mindestens 1x
geschossen werden muss.
Falls die geforderte monatliche Regelmäßigkeit nicht eingehalten
werden kann, ist ersatzweise das Erbringen von 18 geschossenen
Einheiten über ebenfalls 12 Monate hinweg möglich. In jedem Fall
müssen zwischen der ersten geschossenen Einheit und dem Zeitpunkt
der Antragstellung zwölf Monate vergangen sein.
Das Regelbedürfnis nach § 14 Abs. 2 WaffG für den Erwerb von Waffen
und Munition bedingt also einen Mindestzeitraum (12 Monate), in dem
der Schießsport regelmäßig ausgeübt werden muss.
Aufgrund der Schießstandsperrungen durch die Maßnahmen zur
Eindämmung der COVID-19 Pandemie kann es nachvollziehbar zu
Schwierigkeiten kommen, um den Anforderungen für ein
waffenrechtliches Bedürfnis gerecht zu werden.
Unser Bundesschießwart Ludwig Littich mitgeteilt, dass die
Fehlmonate nötigenfalls angehängt werden müssen. Ein Schießnachweis
muss also folglich 12 + x Monate überbrücken um anerkannt zu werden.
Zusammengefasst bedeutet dies: Die Standsperren begründen kein
zeitliches „Verkürzen“. Anträge, die nicht mindestens zwölf Monate
Schießzeit überbrücken, können (wie bisher) nicht anerkannt werden.
Ein Nachweis mit bspw. 30 geschossenen Einheiten in zehn Monaten
kann folglich nicht anerkannt werden. Es ist zwar oft genug
geschossen worden, aber nicht über einen ausreichend langen Zeitraum
hinweg.
Hinweis für alle Antragsteller:
Die BKV prüft nach wie vor nach den Parametern Häufigkeit und
Zeitraum.
Klammern Sie beim Erbringen des Schießnachweises die
Corona-Fehlmonate gedanklich aus; falls dann zwölf Monate „Schießen“
zu Buche stehen, kann der Nachweis anerkannt werden.
BKV-Geschäftsstelle weiter per Telefon und E-Mail zu erreichen
Trotz der weiterhin gültigen Einschränkungen stehen wir Ihnen
selbstverständlich gerne zu allen Fragen rund um Schießsport und
Vereins-/Schützenwesen zur Verfügung
Elfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11.
BayIfSMV) gemäß Änderungsverordnung vom 11. Januar 2021
|
Plößberg, den 11.11.2020
Aktualisierte Informationen zum Umgang mit dem Coronavirus:
Die aktuelle Pandemieentwicklung mit europa- und bundesweit stark
steigenden Corona-Infektionszahlen hat auch in Bayern zu einem „Teillockdown“
geführt. Sportschießen und Vereinsbetrieb sind nur noch sehr
eingeschränkt möglich.
Die Neuerungen sind in der Achten Bayerischen
Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (8. BayIfSMV) zusammengefasst.
Diese Verordnung trat am 2. November 2020 in Kraft und mit Ablauf
des 30. November 2020 außer Kraft.
Sportschießen derzeit nur zu zweit
• Die Ausübung von Individualsportarten wie unserem Sportschießen
ist derzeit nur allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des
eigenen Hausstands erlaubt.
• Dies bedeutet, dass der Betrieb und die Nutzung unserer
Schießstände – indoor wie outdoor sowie Disziplinen-übergreifend –
nur zur Sportausübung allein, zu zweit (inklusive
Standaufsicht/Trainer/Vereinsübungsleiter) oder mit den Angehörigen
des eigenen Hausstands am Schießstand zulässig sind.
o Weisen Sporthallen, Sportanlagen und sonstige Sportstätten
räumlich klar voneinander abgetrennte Sportflächen auf, so können
diese jeweils von dem zulässigen Personenkreis (allein, zu zweit
oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands) zur Sportausübung
genutzt werden. Darunter fallen beispielsweise Schießstände mit
separaten Disziplinanlagen etwa für die Luftdruck- oder
Kleinkaliberdisziplinen, soweit diese baulich klar voneinander
getrennte Teilbereiche des Gesamtschießstandes sind.
o Die Anwendung dieser Regelung ist je nach Einzelfall
interpretationsfähig. Zahlreiche Möglichkeiten zur räumlichen
Abtrennung sind denkbar und so empfehlen wir für einen
rechtssicheren Sportbetrieb die vorherige Rücksprache und
Beantragung einzelner Vorschläge beim örtlichen Landratsamt.
Denkbar wäre etwa eine Abgrenzung der Einzelschießstände durch
eine transportable Wand oder einen Vorhang. Falls dies für Ihren
Verein in Frage kommt und gewollt ist, stimmen Sie dies bitte vorher
unbedingt mit Ihrem örtlichen Landratsamt ab.
Denkbar wäre auch ein Bogenschießtraining von mehreren Personen,
soweit diese ausreichend Abstand halten, individuell trainieren und
keine Gruppenbildung entsteht. Falls dies für Ihren Verein in Frage
kommt und gewollt ist, stimmen Sie dies bitte vorher unbedingt mit
Ihrem örtlichen Landratsamt ab.
Stets ist die Einschätzung des örtlichen Landratsamtes zur
Durchführung der benannten Möglichkeiten ausschlaggebend.
o Der Publikumsverkehr ist untersagt. Im Übrigen sind die
allgemeinen Hygienevorschriften und Abstandsregeln nicht nur auf den
Sportstätten, sondern auch im Sanitär- und dem Zugangsbereich
uneingeschränkt zu beachten.
• Die allgemeinen Infektionsschutz- und Hygieneregeln (Abstand,
Kontaktdatenerfassung, Maskenpflicht außerhalb des eigentlichen
Schießvorgangs etc.) müssen eingehalten werden. Hierzu steht ein
gesondertes BKV-Musterhygienekonzept Sportbetrieb im Teillockdown
zur Verfügung.
Vereinsversammlungen und Vereinssitzungen untersagt
• Veranstaltungen und Versammlungen sind landesweit untersagt.
o Das bedeutet, dass im November weder Vereinssitzungen noch
anderweitige Zusammenkünfte – etwa im Vereins-/Schützenstüberl –
erfolgen können.
o Der gemeinsame Aufenthalt ist lediglich mit Angehörigen des
eigenen Hausstands sowie zusätzlich mit Angehörigen eines weiteren
Hausstands gestattet, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt
höchstens zehn Personen nicht überschritten wird.
• Ausnahmegenehmigungen können auf Antrag von der zuständigen
Kreisverwaltungsbehörde erteilt werden, soweit dies im Einzelfall
aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
Eigenleistung am Schießstand
• Ehrenamtlich erbrachte Eigenleistungen wie Reparaturen,
Renovierungen, Modernisierungen, Umbauten etc. am Schützenheim bzw.
Schützenstand sind nur sehr eingeschränkt möglich.
• So müssen die allgemeinen Infektionsschutz- und Hygieneregeln
eingehalten werden. Dies bedeutet insbesondere, dass die geltenden
Personenobergrenzen eingehalten werden. Gegenwärtig sind zehn
Personen pro Arbeitsgruppe erlaubt, soweit diese entweder einem
Hausstand oder zwei Hausständen angehören.
Gastronomie in Schützenhäusern geschlossen
• Gastronomiebetriebe jeder Art sind mit Ausnahme von Abgabe und
Lieferung mitnahmefähiger Speisen und Getränke sowie
Betriebskantinen untersagt.
• Dies gilt auch für den Gastronomiebetrieb in unseren
Vereins-/Schützenhäusern.
Pandemie und Fragen zum Vereinsrecht
• Um die aktuellen Schwierigkeiten im Vereinsrecht wissend, haben
Bundestag und Bundesrat im Eilverfahren zahlreiche Änderungen im
Vereinsrecht beschlossen. Das entsprechende Gesetz ist am 28. März
2020 in Kraft getreten: Gesetz zur Abmilderung der Folgen der
COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht
• Hier werden u.a. Kernfragen des Vereinsbetriebs vorübergehend neu
geregelt, die ausdrücklich auch unsere Schützenvereine betreffen:
o Was tun, wenn 2020 Vorstandswahlen durchzuführen sind? Der
bisherige Vorstand bleibt im Amt bis die nächste
Mitgliederversammlung mit Neuwahlen entweder in diesem oder sogar
erst im nächsten Jahr stattfindet. Die Übergangsvorschrift des
Artikel 2 § 5 Abs. 1 (COVInsAG) für eingetragene Vereine ist mit der
jetzt erfolgten Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bis zum 31.
Dezember 2021 verlängert.
o Was tun, wenn 2020 eine sogenannte virtuelle Mitgliederversammlung
durchgeführt werden soll, dies aber die Vereinssatzung nicht
vorsieht? Virtuelle Mitgliederversammlungen sind vorläufig auch ohne
ausdrückliche Satzungsermächtigung möglich. So wird Mitgliedern, die
nicht an der jeweiligen Mitgliederversammlung teilnehmen, die
Ausübung des Stimmrechts im Wege der elektronischen Kommunikation
ermöglicht. Die technischen und organisatorischen Voraussetzungen
müssen hinreichend bestehen.
o Was tun, wenn 2020 Beschlüsse im Briefwahlverfahren gefasst werden
sollen, dies aber die Vereinssatzung nicht vorsieht? Briefwahlen
sind vorläufig auch ohne ausdrückliche Satzungsermächtigung möglich.
So wird Mitgliedern, die nicht an der jeweiligen
Mitgliederversammlung teilnehmen, die Ausübung des Stimmrechts im
Wege einer vorherigen, schriftlichen Stimmabgabe ermöglicht. Die
technischen und organisatorischen Voraussetzungen müssen hinreichend
bestehen.
o Was tun, wenn 2020 Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren
ohne Mitgliederversammlung gefasst werden sollen? Umlaufverfahren
sind vorläufig auch ohne die 100-Prozent-Verfahrens-Zustimmung aller
Mitglieder möglich. Allerdings ist die Beteiligung aller Mitglieder
zwingend. Ebenso zwingend ist die Stimmabgabe von mindestens der
Hälfte der Vereinsmitglieder im Umlaufverfahren bis zum vom Verein
festgesetzten Termin.
• Bitte verstehen Sie diese Auflistung lediglich als einen gerafften
Auszug und Überblick. Alles Genauere entnehmen Sie bitte dem
benannten Gesetzestext und einem diesbezüglichen Hinweis des
Deutschen Schützenbundes zum Vereinsrecht
• Generell gilt: Ist eine jährliche Vereinsversammlung in der
Satzung vorgeschrieben und auf Grundlage der gültigen
Infektionsschutzmaßnahmen möglich und vertretbar, muss diese unter
Einhaltung der Auflagen auch durchgeführt werden.
Aktuelles zum waffenrechtlichen Bedürfnisnachweis
• Das Waffengesetz gibt vor, dass zur Glaubhaftmachung eines
Bedürfnisses über 12 Monate hinweg jeden Monat mindestens 1x
geschossen werden muss.
• Falls die geforderte monatliche Regelmäßigkeit nicht eingehalten
werden kann, ist ersatzweise das Erbringen von 18 geschossenen
Einheiten über ebenfalls 12 Monate hinweg möglich. In jedem Fall
müssen zwischen der ersten geschossenen Einheit und dem Zeitpunkt
der Antragstellung zwölf Monate vergangen sein.
• Das Regelbedürfnis nach § 14 Abs. 2 WaffG für den Erwerb von
Waffen und Munition bedingt also einen Mindestzeitraum (12 Monate),
in dem der Schießsport regelmäßig ausgeübt werden muss.
• Aufgrund der Schießstandsperrungen durch die Maßnahmen zur
Eindämmung der COVID-19 Pandemie kann es nachvollziehbar zu
Schwierigkeiten kommen, um den Anforderungen für ein
waffenrechtliches Bedürfnis gerecht zu werden.
• Das Ministerium hat die Auffassung unseres Bundesschießwarte
bestätigt, dass die Fehlmonate nötigenfalls angehängt werden müssen.
Ein Schießnachweis muss also folglich 12 + x Monate überbrücken um
anerkannt zu werden.
• Dazu zwei Fallbeispiele:
o Ein Schütze schießt 1x im Monat, der Schießnachweis beginnt im
Juni 2019.
Durch die Schießstandsperrung aufgrund der COVIC-19 Pandemie konnte
in den Monaten März + April + Mai 2020 dem Schießsport nicht
nachgegangen werden, es fehlen also die Monate 10+11+12.
Der Schütze muss also in den Monaten Juni + Juli + August 2020
jeweils eine weitere Einheit schießen um die Regelmäßigkeit zu
erreichen.
o Eine Schützin hat die Möglichkeit, in ihrem Verein mehrere
Schießtermine je Woche/Monat wahrzunehmen. Der Schießnachweis
beginnt im Mai 2019, die zwölf Monate ‘Schießzeit‘ wären zum Mai
2020 erfüllt. Die Schützin hat von Juni 2019 bis März 2020 über
zwanzig Einheiten geschossen. Die geforderte Häufigkeit wäre
allenfalls erfüllt, jedoch erstrecken sich die Einheiten nur über 9
Monate hinweg. Die Schützin muss also im Monat Juni 2020 eine
weitere Einheit schießen, damit der Schießnachweis 12 Monate
umfasst.
• Zusammengefasst bedeutet dies: Die Standsperren begründen kein
zeitliches „Verkürzen“. Anträge, die nicht mindestens zwölf Monate
Schießzeit überbrücken, können (wie bisher) nicht anerkannt werden.
Ein Nachweis mit bspw. 30 geschossenen Einheiten in zehn Monaten
kann folglich nicht anerkannt werden. Es ist zwar oft genug
geschossen worden, aber nicht über einen ausreichend langen Zeitraum
hinweg.
• Hinweis für alle Antragsteller:
o Die BKV prüft nach wie vor nach den Parametern Häufigkeit und
Zeitraum.
o Klammern Sie beim Erbringen des Schießnachweises die
Corona-Fehlmonate gedanklich aus; falls dann zwölf Monate „Schießen“
zu Buche stehen, kann der Nachweis anerkannt werden.
|
Plößberg, den 03.09.2020
Handlungsempfehlung für alle Gliederungen der BKV wegen
Corona-Virus:
Nach der
Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (6.
BayIfSMV) ist die Nutzung unserer Schießstände bzw.
Schützenheime/Vereinsheime und der Schießbetrieb an unseren
Schießständen unter besonderen Auflagen möglich.
• Generelle Voraussetzung ist das Vorliegen sowie Einhalten eines
entsprechenden Hygienekonzepts, das auf Verlangen der zuständigen
Kreisverwaltungsbehörde vorgelegt werden muss.
• Die zu beachtenden Auflagen für den Schießbetrieb finden sich
vorrangig in §9 der benannten Bayerischen
Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. Dieser regelt sowohl den
Trainings- als auch den Wettkampfbetrieb im Freien wie im
Innenbereich. Er stellt einen Mindestrahmen dar, der bußgeldbewehrt
einzuhalten ist.
• Die zu beachtenden Auflagen für sonstige Veranstaltungen finden
sich vorrangig in §5 der benannten Bayerischen
Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. Dieser regelt
Vereinsveranstaltungen sowohl im Innenbereich als auch im Freien. Er
stellt einen Mindestrahmen dar, der bußgeldbewehrt einzuhalten ist.
• Sobald sich schießsportrelevante Änderungen bzw. Aktualisierungen
der staatlichen Vorgaben ergeben, werden diese zeitnah auf unserer
Homepage an dieser Stelle veröffentlicht.
Für die Durchführung der Sammlungen für die Kriegsgräberfürsorge
werden folgende Pandemieschutzvorgaben empfohlen wie
• Abstand halten
• Mund-/Nasenschutz tragen und Hygienetücher verwenden (Masken und
• Tücher können beim Volksbund angefordert werden)
• Direkten Körperkontakt vermeiden (Angaben des Spenders werden nur
durch
• die Sammler in die Listen eingetragen)
• Desinfektionsmaßnahmen z.B. bei den Opferbüchsen einhalten.
Pandemie und Fragen zum Vereinsrecht
• Um die aktuellen Schwierigkeiten im Vereinsrecht wissend, haben
Bundestag und Bundesrat im Eilverfahren zahlreiche Änderungen im
Vereinsrecht beschlossen. Das entsprechende Gesetz ist am 28. März
2020 in Kraft getreten: Gesetz zur Abmilderung der Folgen der
COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht
• Hier werden u.a. Kernfragen des Vereinsbetriebs vorübergehend neu
geregelt, die ausdrücklich auch unsere Kameradschaften/Vereine
betreffen:
o Was tun, wenn 2020 Vorstandswahlen durchzuführen sind? Der
bisherige Vorstand bleibt im Amt bis die nächste
Mitgliederversammlung mit Neuwahlen entweder in diesem oder sogar
erst im nächsten Jahr stattfindet.
o Was tun, wenn 2020 eine sogenannte virtuelle Mitgliederversammlung
durchgeführt werden soll, dies aber die Vereinssatzung nicht
vorsieht? Virtuelle Mitgliederversammlungen sind vorläufig auch ohne
ausdrückliche Satzungsermächtigung möglich. So wird Mitgliedern, die
nicht an der jeweiligen Mitgliederversammlung teilnehmen, die
Ausübung des Stimmrechts im Wege der elektronischen Kommunikation
ermöglicht. Die technischen und organisatorischen Voraussetzungen
müssen hinreichend bestehen.
o Was tun, wenn 2020 Beschlüsse im Briefwahlverfahren gefasst werden
sollen, dies aber die Vereinssatzung nicht vorsieht? Briefwahlen
sind vorläufig auch ohne ausdrückliche Satzungsermächtigung möglich.
So wird Mitgliedern, die nicht an der jeweiligen
Mitgliederversammlung teilnehmen, die Ausübung des Stimmrechts im
Wege einer vorherigen, schriftlichen Stimmabgabe ermöglicht. Die
technischen und organisatorischen Voraussetzungen müssen hinreichend
bestehen.
o Was tun, wenn 2020 Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren
ohne Mitgliederversammlung gefasst werden sollen? Umlaufverfahren
sind vorläufig auch ohne die 100-Prozent-Verfahrens-Zustimmung aller
Mitglieder möglich. Allerdings ist die Beteiligung aller Mitglieder
zwingend. Ebenso zwingend ist die Stimmabgabe von mindestens der
Hälfte der Vereinsmitglieder im Umlaufverfahren bis zum vom Verein
festgesetzten Termin.
• Bitte verstehen Sie diese Auflistung lediglich als einen gerafften
Auszug und Überblick. Alles Genauere entnehmen Sie bitte dem
benannten Gesetzestext.
• Generell gilt: Ist eine jährliche Vereinsversammlung in der
Satzung vorgeschrieben und auf Grundlage der gültigen
Infektionsschutzmaßnahmen möglich und vertretbar, muss diese unter
Einhaltung der Auflagen auch durchgeführt werden.
Schießbetrieb (Training wie Wettkampf) unter Auflagen möglich
• Der Schießbetrieb ist kontaktfrei durchzuführen.
• Die Anwesenheit von Zuschauern ist ausgeschlossen.
• Das Mindestabstandsgebot von 1,5 Metern ist im In- und
Outdoorsportstättenbereich, einschließlich Sanitäranlagen, sowie
beim Betreten und Verlassen der Sportstätten möglichst zu beachten.
Nach Mitteilung des bayerischen Innenministeriums bestehen gegen die
Unterschreitung des Mindestabstandes am Schießstand während des
Trainings bzw. Wettkampfs (reiner Schießbetrieb) grundsätzlich keine
Einwände. Auch eine sogenannte Hygienewand (z.B. Plexiglasscheibe
zwischen den Schießständen) ist hierfür nicht erforderlich. Sofern
beispielsweise aufgrund der Anzahl der Sportler oder der
Standkapazitäten die Einhaltung des Mindestabstands problemlos
sichergestellt werden kann, sollte dieser mit Blick auf den
Infektionsschutz auch eingehalten werden. Diese Lockerung bedeutet
ein Mehr an Freiheit, zugleich aber auch ein Mehr an Verantwortung
für unsere Vereine und jeden Einzelnen.
• Für den Sportbetrieb in unseren Schießständen ist ein auf den
jeweiligen Standort und Wettkampf zugeschnittenes Schutz- und
Hygienekonzept auf der Grundlage eines von den Staatsministerien des
Innern, für Sport und Integration und für Gesundheit und Pflege
bekannt gemachten Rahmenkonzepts auszuarbeiten und auf Verlangen der
zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
Dies gilt nicht bei Freiluftsportanlagen, sofern lediglich
gesonderte WC-Anlagen (ohne Duschen und Umkleiden) in geschlossenen
Räumen geöffnet werden.
Die BKV hat für seine Mitgliedsvereine auf Grundlage der staatlichen
Rahmenhygienekonzepte Musterhygienekonzepte erarbeitet:
§ BKV-Vorlage
Hygienekonzept
§ BKV-Vorlage DSGVO-Corona
– Stand 02-06-2020
§ BKV-Musterhygienekonzept
für Wettkämpfe
§ BKV-Musterhygienekonzept
für Lehrgänge und Tagungen
• Die Konzepte müssen an die Begebenheiten vor Ort weiter angepasst
werden. Wo immer Unklarheiten herrschen sollten, empfehlen wir die
Rücksprache mit Ihrem örtlichen Gesundheitsamt.
• Soweit die Betreiber von Sportstätten ihre sich aus den Konzepten
ergebenden Pflichten durch geeignete Maßnahmen (z. B. vertragliche
Nutzungsvereinbarung) auf Nutzer übertragen, haben sie
stichprobenartig die Erfüllung zu kontrollieren.
Besondere Hinweise für den Schießbetrieb im Innern (in Ergänzung zum
Hygienekonzept)
• Wettkämpfe in kontaktfreien Sportarten sind unter Beachtung der
Hygiene- und Schutzmaßnahmen in geschlossenen Räumen möglich.
o Bei Wettkämpfen in geschlossenen Räumen sind höchstens 100
Personen (Wettkampfteilnehmer und Funktionspersonal) zugelassen;
o sofern allen anwesenden Personen gekennzeichnete Plätze oder klar
voneinander abgegrenzte Aufenthaltsbereiche zugewiesen werden
können, bei denen der Mindestabstand immer eingehalten werden kann,
sind höchstens 200 Personen zugelassen.
o Zuschauer bleiben ausgeschlossen.
• Die Höchstdauer je Trainingseinheit in geschlossenen Räumen ist
auf 120 Minuten beschränkt (gruppenbezogene Trainingseinheiten).
Danach und in den Trainingspausen ist für einen ausreichenden
Frischluftaustausch zu sorgen.
Dies gilt nach Mitteilung des bayerischen Innenministeriums
entsprechend auch für Wettkämpfe in geschlossenen Räumen.
o D. h. nach 120 Minuten muss in geschlossenen Räumen eine Pause
eingelegt werden, die zum Durchlüften des Schießstandes genutzt
wird. Die Pausenlänge orientiert sich an den vor Ort bestehenden
Belüftungsmöglichkeiten.
o Nach der für die ausreichende Belüftung bzw. Versorgung mit
Frischluft notwendigen Pause kann das Training bzw. der Wettkampf
fortgesetzt werden.
• Das Umkleiden im Innenbereich unserer Schießstände bzw.
Schützenheime ist unter Einhaltung des Mindestabstands gestattet.
• Für eine ausreichende Belüftung mit Außenluft ist zu sorgen. Alle
gegebenen Möglichkeiten der Durchlüftung aller Räumlichkeiten, die
dem Aufenthalt von Personen dienen, sind zu nutzen.
• Außerhalb des Trainings, insbesondere beim Betreten und Verlassen
der Sportstätte sowie bei der Nutzung von WC-Anlagen, besteht in
geschlossenen Räumen Maskenpflicht.
• Aufsichten, Trainer und Vereinsübungsleiter müssen keine
Mund-Nasen-Bedeckung tragen, wenn diese aktiv am Training
teilnehmen, d.h. in der jeweiligen Trainingsgruppe direkt am
Schießstand.
• Das unbedingte Einhalten des allgemeinen Abstandsgebots ist nicht
mehr zwingend gefordert.
o Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und
Integration teilte dem BKV auf Nachfrage mit, dass gegen die
Unterschreitung des Mindestabstands beim Training am Schießstand
deshalb grundsätzlich keine Einwände bestehen. Auch ist eine
sogenannte Hygienewand (Plexiglasabtrennung zwischen den
Schießständen) hierfür nicht erforderlich.
o Es ist somit also nicht mehr zwingend geboten, nur jeden zweiten
Schießstand zu belegen. Mit Blick auf den Infektionsschutz bedeutet
dies mehr Freiheit, zugleich aber auch mehr Verantwortung für unsere
Vereine und jeden Einzelnen.
Vereinssitzungen unter Auflagen möglich
• Veranstaltungen, die üblicherweise nicht für ein beliebiges
Publikum angeboten oder aufgrund ihres persönlichen Zuschnitts nur
von einem absehbaren Teilnehmerkreis besucht werden (insbesondere
Hochzeiten, Beerdigungen, Geburtstage, Schulabschlussfeiern und
Vereins- und Parteisitzungen) sind mit bis zu 100 Teilnehmern in
geschlossenen Räumen oder bis zu 200 Teilnehmern unter freiem Himmel
gestattet, wenn der Veranstalter ein Schutz- und Hygienekonzept
ausgearbeitet und auf Verlangen der zuständigen
Kreisverwaltungsbehörde vorlegen kann.
• Die benannte Personenobergrenze richtet sich auf die Maximalzahl
aller möglichen Teilnehmer und sollte bereits bei der Gesamtzahl der
Einzuladenden berücksichtigt werden.
• Beschlüsse kann die Versammlung nur fassen, wenn jedem Delegierten
bzw. Stimmberechtigten der Zutritt möglich ist. Stimmübertragungen
können hiernach nicht verpflichtend sein, sondern lediglich
angeraten werden.
• Während die Veranstaltung jedem Delegierten bzw. Stimmberechtigten
offenstehen muss, sind Zugangsbeschränkungen für Nicht-Delegierte
bzw. Nicht-Stimmberechtigte ausdrücklich möglich.
• Ausnahmegenehmigungen zur Personenobergrenze können auf Antrag von
der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde erteilt werden, soweit dies
im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
• D. h. Vereinssitzungen mit bis zu 100 Personen innen und bis zu
200 Personen im Freien sind unter Auflagen erlaubt:
• Die Abstandsregeln und Hygienevorschriften der gültigen
Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sind hierbei
einzuhalten.
• Der Veranstalter muss ein Schutz- und Hygienekonzept ausgearbeitet
haben und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde
vorlegen.
Ein mögliches Musterhygienekonzept für Lehrgänge und Tagungen liegt
seitens des BKV vor. Es muss vor Ort an die jeweiligen
standortspezifischen Gegebenheiten ggf. in Rücksprache mit dem
örtlichen Gesundheitsamt angepasst werden.
• Wenn die Veranstaltung in einem gastronomischen Betrieb
stattfindet, gelten die besonderen Auflagen für die Gastronomie.
• Öffentliche Festivitäten oder einem größeren, allgemeinen Publikum
zugängliche Feiern bleiben untersagt. Eine Verlängerung des Verbots
von Großveranstaltungen mindestens bis Ende Dezember 2020 wurde auf
Bundesebene beschlossen.
Lehrgangsbetrieb unter Auflagen möglich (Trainerausbildung,
Vereinsübungsleiter, Sachkunde usw.)
• Im Bereich des Sports ist der Lehrgangsbetrieb u.a. mit einem
angepassten Schutz- und Hygienekonzept und unter folgenden
Voraussetzungen erlaubt:
o Nur zulässig, wenn zwischen allen Teilnehmern ein Mindestabstand
von 1,5 Metern gewahrt ist.
o Soweit die Einhaltung des Mindestabstands nicht möglich ist, sind
gleichermaßen wirksame anderweitige Schutzmaßnahmen zu treffen.
o Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage
eines von den Staatsministerien für Unterricht und Kultus und für
Gesundheit und Pflege bekannt gemachten Rahmenkonzepts auszuarbeiten
und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde
vorzulegen. Ein mögliches Musterhygienekonzept für Lehrgänge und
Tagungen liegt seitens des BKV vor. Es muss vor Ort an die
jeweiligen standortspezifischen Gegebenheiten ggf. in Rücksprache
mit dem örtlichen Gesundheitsamt angepasst werden.
• Dies bedeutet, dass zum Beispiel die Aus- und Fortbildung der
Schießleiter möglich ist. Ebenfalls können die
Waffensachkundeprüfungen wieder stattfinden.
Nutzung des Vereins-/Schützenstüberls
• Das Schützen-/Vereinsstüberl darf für Veranstaltungen genutzt
werden, die üblicherweise nicht für ein beliebiges Publikum
angeboten werden oder aufgrund ihres persönlichen Zuschnitts nur von
einem absehbaren Teilnehmerkreis besucht werden.
• Insbesondere Vereinssitzungen sind also im Vereinsstüberl möglich,
soweit die baulichen Gegebenheiten die Einhaltung der gültigen
Abstands- und Hygieneregeln erlauben.
• Die Zusammenkunft ist möglich, soweit diese
Veranstaltungscharakter besitzt, d.h. wenn zum einen offiziell
eingeladen wurde, zum anderen ein Programm die Zusammenkunft
strukturiert.
• Zum Beispiel: Aushang am Schwarzen Brett mit Einladung zum
Vereinsabend, Durchführung des Abends mit Begrüßung durch einen
Verantwortlichen und anschließendem Gedankenaustausch.
Böller- und Salutschießen
• Im Dialog mit dem bayerischen Innenministerium konnten nun eine
praktikable und zufriedenstellende Lösung auch für unsere Böller-
und Salutschützen erreichen.
• Vor dem Hintergrund, dass die Böllerschützen Mitglieder der BKV
sind, gelten hier nun auch die für den Sport im Freien allgemein
geltenden Regelungen.
• Dies bedeutet, dass unter Einhaltung der Auflagen aus § 9 der
Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung geböllert
werden darf.
• Die zeitweise Beschränkung der Teilnehmerzahl auf 20 Personen ist
entfallen.
Gastronomiebetrieb
• Der Gastronomiebetrieb ist unter besonderen Auflagen erlaubt.
• Diese Erlaubnis umfasst auch die Gastronomiebetriebe unserer
Vereinslokale, soweit diese
o Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle im Freien
abgeben oder
o nach Gaststättengesetz Speisewirtschaften sind, bei denen der
Verzehr nicht im Freien erfolgt.
• Die zeitweise Beschränkung der Öffnungszeiten der Gastronomie auf
22 Uhr ist entfallen.
• Die Abstandsregeln und Hygienevorschriften der gültigen
Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sowie der
gesonderten Hygienevorschriften für den Gastronomiebetrieb sind
einzuhalten.
Eigenleistung am Vereinsheim/Schießstand
• Ehrenamtlich erbrachte Eigenleistungen wie Reparaturen,
Renovierungen, Modernisierungen, Umbauten etc. am
Vereinsheim/Schützenheim bzw. Schützenstand sind grundsätzlich
möglich.
• Gegenwärtig sind zehn Personen pro Arbeitsgruppe erlaubt.
• Weitere Voraussetzungen:
o Die allgemeine Kontaktbeschränkung und das allgemeine
Abstandsgebot müssen dabei eingehalten werden. Arbeiten auf
Vereinsflächen und im Vereinsgebäude dürfen – wenn an verschiedenen
Stellen gleichzeitig gearbeitet wird – innerhalb der einzelnen
Arbeitsgruppen nur in den Kreisen der in §§ 2, 3 genannten Personen
(Angehörige des eigenen Hausstands, Ehegatten, Lebenspartner,
Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in
gerader Linie, Geschwister sowie Angehörige eines weiteren
Hausstands) stattfinden. Der Abstand muss – soweit möglich –
eingehalten werden und die einzelnen Arbeitsgruppen sollten nicht
durchmischt werden.
o Die Regelungen zur allgemeinen Kontaktbeschränkung sind ab dem 17.
Juni 2020 erweitert. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist künftig
in der Familie sowie mit Angehörigen des eigenen und eines weiteren
Hausstands oder in einer Gruppe von bis zu zehn Personen gestattet.
Aktuelles zum waffenrechtlichen Bedürfnisnachweis
• Laut BKV-Schießsportordnung werden 18 "Aktivitätseinheiten"
innerhalb der letzten 12 Monate gefordert.
• Das Regelbedürfnis nach § 14 Abs. 2 WaffG für den Erwerb von
Waffen und Munition bedingt also einen Mindestzeitraum (12 Monate),
in dem der Schießsport regelmäßig ausgeübt werden muss.
• Aufgrund der Schießstandsperrungen durch die Maßnahmen zur
Eindämmung der COVID-19 Pandemie kann es nachvollziehbar zu
Schwierigkeiten kommen, um den Anforderungen für ein
waffenrechtliches Bedürfnis gerecht zu werden.
• Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport hat
zwischenzeitlich mitgeteilt, dass die Fehlmonate nötigenfalls
angehängt werden müssen.
(Siehe dazu Mitteilungsblatt Kameradschaft 2/2020.
Ausstellung von Bedürfnissen:
Hallo Kameraden, liebe Sportschützen,
nach Rücksprache mit Präsident und Landesjustiziar gebe ich
nachstehende Regelung bekannt. Der Gesetzgeber schreibt bei der
Ausstellung eines Bedürfnisnachweises eine bestimmte Anzahl von
Schießnachweisen vor, die durch die BKV zu bestätigen sind. Der
Gesetzgeber möchte hierbei nachhaltig klar herausheben, dass bei der
Ausstellung von Bedürftigkeitsbescheinigungen der Sportschütze
eindeutig nachweisen kann, dass er sein Interesse am Schießsport
bekundet und somit die Regelmäßigkeit an seinen Schießübungen mit
der beantragten Waffe nachweisen kann.
Die Definition "regelmäßig" ist in den Richtlinien der BKV gem. § 8
WaffG i. V. m. § 14 WaffG genauestens geregelt.
Innerhalb der BKV gilt:
Grundsätzlich sind alle schießsportlichen Aktivitäten des Mitgliedes
zu berücksichtigen. D.h. neben den Trainingseinheiten gem.
BKV-Sportordnung zählt dazu auch die Teilnahme an Wettkämpfen. Der
Nachweis erfolgt über das persönliche Schießbuch des Mitglieds, das
in Kopie dem Antrag beizulegen ist (Kopie der letzten 12 Monate vor
der Antragstellung). Sollte eine längere Unterbrechung bedingt durch
Krankheit, oder wie in diesem besonderen Fall durch den Virus
COVID-19 nicht möglich sein, sind die folgenden Monate anzuhängen.
Als Mindestzahl werden 18 "Aktivitätseinheiten" innerhalb der
letzten 12 Monate gefordert. Diese sind im Beisein einer Aufsicht
des Vereins der BKV zu absolvieren. Nur in diesem Fall kann auch
eine Eintragung durch die Aufsicht des Vereins in das persönliche
Schießbuch des Schützen erfolgen.
Ø In der Zeit in der der
Virus andauert, kann der Antragsteller die Monate, in denen er
bedingt durch den Virus nicht am Schießen teilnehmen kann, die
Schießnachweise an die darauf folgenden Monate anhängen.
Beste Grüße und bleibt gesund
Ludwig Littich, Bundesschießwart)
• Zusammengefasst bedeutet dies: Die Standsperren begründen kein
zeitliches „Verkürzen“. Anträge, die nicht mindestens zwölf Monate
Schießzeit überbrücken, können (wie bisher) nicht anerkannt werden.
Ein Nachweis mit bspw. 30 geschossenen Einheiten in zehn Monaten
kann folglich nicht anerkannt werden. Es ist zwar oft genug
geschossen worden, aber nicht über einen ausreichend langen Zeitraum
hinweg.
• Hinweis für alle Antragsteller:
o Der BKV prüft nach wie vor nach den Parametern Häufigkeit und
Zeitraum.
o Klammern Sie beim Erbringen des Schießnachweises die
Corona-Fehlmonate gedanklich aus; falls dann zwölf Monate „Schießen“
zu Buche stehen, kann der Nachweis anerkannt werden.
Kameradschaftliche Grüße und bleiben Sie gesund!
Ihre BKV-Landesgeschäftsstelle
Weiterführende Links:
Sechste Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (6. BayIfSMV)
vom 19. Juni 2020
Checkliste für die Erstellung eines Schutz- und Hygienekonzepts für
Veranstaltungen
Sammlung des bayerischen Innenministeriums zu häufig gestellten
Fragen
Weitere Informationen zum Coronavirus bietet auch die Bundeszentrale
für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) in einer Videoreihe
Hier sind auch aktuelle Informationen des Robert-Koch-Instituts (RKI)
für die Maßnahmen im Verdachtsfall veröffentlicht
Schieß- und Bogensport in Zeiten der Corona-Pandemie – Stellungnahme
des DSB
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Plößberg, den 13.03.2020
Handlungsempfehlung für
alle Gliederungen der BKV wegen Corona-Virus:
Liebe Vorsitzende, Funktioner
und Mitglieder,
Wegen der Coronavirus-Krise
schließt Bayern ab Montag (16.03.2020) alle Schulen. Bis zum Beginn
der Osterferien am 6. April werden alle Kindergärten, Schulen und
Kitas geschlossen, wie Ministerpräsident Markus Söder bei einer
Pressekonferenz am Freitagvormittag in München mitteilte. Damit sind
in Bayern faktisch bis zum 20. April die Bildungseinrichtungen
geschlossen. Das Erzbistum München und Freising sagt aufgrund der
Lage im Zusammenhang mit dem Virus COVID-19 (Coronavirus) alle
öffentlichen Gottesdienste ab. Zahlreiche Landrats- oder
Gesundheitsämter empfehle keine Veranstaltungen in ihren Bereichen
durchzuführen.
Aus Verantwortung
gegenüber der vielen Kameradinnen und Kameraden in den Vereinen vor
Ort, empfehlen wir unseren Mitgliedsvereinen, die Jahreshaupt-,
Kreis-, oder Bezirksversammlungen, Schießen und sonstige
Vereins-Veranstaltungen zunächst einzustellen.
Wir unterstützen die
Entscheidungen der Bayerischen Staatsregierung, das öffentliche
Leben einzuschränken, um einer Ausbreitung des Coronavirus
entgegenzutreten. Wir (die Landesgeschäftsstelle) wissen aus vielen
Telefonaten, dass dies in den Vereinen unterschiedlich gesehen wird.
Als Landesvorsitzender trage ich die Verantwortung für jedes unserer
Mitglieder. Und diese Verantwortung ist jetzt und heute gefragt!
Unser Credo ist die Kameradschaft und dies fordert von uns, so
widersprüchlich es auch klingen mag, unser Sozialleben massiv
einzuschränken, alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um eine noch
schnellere Ausbreitung des Virus zu vermeiden, zum Schutz von jedem
einzelnen, zum Schutz unserer Kameraden und Kameradinnen und zum
Schutz unserer Angehörigen, so dass unser Gesundheitssystem eine
weiter zu erwartende Verschärfung der derzeitigen Situation auch
bewältigen kann.
Ich möchte noch die Aussage
unseres Bundespräsidenten Walter Steinmeier zur Corona-Epidemie
zitieren: „Jeder Einzelne muss sich jetzt fragen: Was kann ich
tun, um die Ausbreitung zu verlangsamen? Was kann ich tun, um Alte
und Kranke zu schützen. Unsere Selbstbeschränkung heute wird morgen
Leben retten“. Dem ist eigentlich nichts hinzuzufügen.
Diese Krise, an deren Schwelle
wir erst stehen, ist mit nichts in den letzten Jahrzehnten
vergleichbar, handeln wir jetzt, handeln wir entschieden, handeln
wir verantwortungsbewusst und geschlossen als Bayerische Kameraden-
und Soldatenvereinigung.
In Treue fest! Für Gott, Heimat
und Vaterland! Passen Sie auf sich auf und bleiben Sie gesund.
Hans Schiener
Präsident
Bayerische Kameraden- und Soldatenvereinigung
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