§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
1) Die Vereinigung führt den Namen
"Bayerische Kameraden- und Soldatenvereinigung e.V.,
abgekürzt "BKV e.V.", im folgendem kurz "BKV" genannt.
2) Die BKV ist eine rechtsfähige Vereinigung. In Wahrung der
Tradition des ehemaligen Bayer. Kriegerbundes vom 10.05.1874 lautet
das Gelöbnis der BKV gemäß Stiftungsurkunde vom 28. Mai 1956: „In
Treue fest, für Gott, Heimat und Vaterland“.
3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4) Die BKV ist unabhängig, selbstständig und keiner politischen
Partei und Konfession verpflichtet.
§ 2 Gemeinnützigkeit
1) Die BKV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Sie ist dabei selbstlos tätig.
Sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
2) Alle Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei
Auflösung der BKV keine Einzahlung zurück.
3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der
Vereinigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Vereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Zweck
Die BKV erfüllt folgende als besonders förderungswürdig anerkannte
Zwecke durch die Förderung
- der Soldaten- und Reservistenbetreuung
- der Völkerverständigung und des Friedens
- der Erhaltung von Ehrenmälern für Kriegsopfer
- der Kriegsopferhilfe und Kriegsgräberfürsorge
- der Erhaltung von Kulturwesen und der Heimatpflege
- des Schützenwesens nach den Vorgaben der BKV-Schießsportordnung
- des freiheitlich-demokratischen Staatswesens auf der Grundlage des
Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland
§ 4 Aufgaben
Die BKV verwirklicht ihren Satzungszweck durch die Wahrnehmung
folgender Aufgaben:
- Fürsorge für ehemalige Soldaten, insbesondere
Kriegsopfer, Wehrdienstgeschädigte und Hinterbliebene
- Eintreten für ihre Ehre, ihr Ansehen und ihre sozialen Rechte
- Betreuung der Reservisten, verteidigungspolitische Arbeit und
militärische Förderung zur Erhaltung der Wehrbereitschaft und der
soldatischen Traditionen
- Pflege kameradschaftlicher Verbindungen zur Bundeswehr und
Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Soldatenverbänden durch
gegenseitige Besuche und gemeinsame Veranstaltungen
- Mithilfe bei der Kriegsopferhilfe und der Kriegsgräberfürsorge,
den Erhalt der Ehrenmale und den Schutz des Andenkens der Gefallenen
und Toten der Kriege
- Pflege der wertvollen Traditionsfahnen und -uniformen und des
altüberkommenen Brauchtums der Mitgliedsvereine im Sinne der
Heimatpflege ihrer Gemeinden
- Aufbau von Sportschützengruppen, die Organisation von Lehrgängen
für Schießwarte, durch Waffensachkundeausbildungen und -prüfungen in
Verbindung mit den Erlaubnisbehörden sowie durch Übungsschießen und
Schießwettkämpfe.
Sie hat sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben bis zum Zeitpunkt der
Verabschiedung dieser Satzung folgende Ordnungen aufgegeben:
- Wahlordnung,
- Geschäftsordnung,
- Schießsportordnung,
- Datenschutzordnung,
- Beitrags-, Kassen-, Haushaltsordnung und
- eine Ordnung für das Auszeichnungswesen.
Diese und etwaige weitere Ordnungen werden in ein
Ordnungsverzeichnis aufgenommen.
§ 5 Mitgliedschaft
1) Mitglieder in der BKV sind:
- die korporativ angeschlossenen, in ihrer Verwaltung
selbstständigen Vereine, deren Mitglieder unmittelbare Mitglieder
ihres Vereins und damit mittelbare Mitglieder der BKV sind
(Mitgliedsvereine)
- in Ausnahmefällen fördernde Einzelmitglieder (Absatz 2)
- korporativ angeschlossene (Traditions-)verbände
2) Einzelmitglieder können unter Anerkennung der Satzung werden:
- Angehörige der deutschen Streitkräfte der Gegenwart und
Vergangenheit
- Angehörige und Hinterbliebene dieses Personenkreises
- Personen, die sich zum deutschen Soldatentum bekennen
3) Zu "Ehrenmitgliedern des Präsidiums" können auf Beschluss des
Präsidiums ernannt werden:
- Personen, die sich um das deutsche Soldatentum oder um die BKV
besonders verdient gemacht haben
- Ehrenvorsitzende der Bezirks- und Kreisverbände und der Vereine
können von ihren zuständigen Gliederungen bei deren Versammlungen
ernannt werden.
5) Zu "Ehrenpräsidenten" können auf Beschluss der Landesversammlung
nur frühere Präsidenten oder stellvertretende Präsidenten der BKV
mit überragenden und außergewöhnlichen Verdiensten um die
Gesamtaufgabe der BKV und um das deutsche Soldatentum ernannt
werden.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Mitgliedsvereine, korporativ angeschlossene Verbände und
Einzelmitglieder werden durch den BKV-Vorstand aufgenommen.
Voraussetzungen sind die Vorlage des Beitrittsbeschlusses und die
Anerkennung dieser Satzung. Aufnahmeanträge sind über die Kreis-
bzw. Bezirksvorsitzenden vorzulegen. Die Aufnahme wird durch die
Aushändigung einer Aufnahme-Urkunde bestätigt.
2) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Die Rechte und Pflichten ergeben sich aus dieser Satzung.
2) Alle Mitglieder gem. § 5 (1) haben die Pflicht,
- Zweck und Aufgaben der BKV zu fördern
- jede das Ansehen der BKV schädigende Handlung zu unterlassen
- die beschlossenen Beiträge zu entrichten
- die Beschlüsse der Organe der BKV einzuhalten.
§ 8 Ende der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder
Auflösung des angeschlossenen Vereins.
2) Der Austritt von Mitgliedsvereinen/korporativ angeschlossenen
Verbänden und Einzelmitgliedern ist der Landesgeschäftsstelle
schriftlich anzuzeigen; bei Mitgliedsvereinen/korporativ
angeschlossenen Verbänden unter Vorlage des Beschlusses der
Mitgliederversammlung. Beim Austritt eines Mitgliedes endet dessen
Beitragspflicht mit dem Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres.
3) a) Der Ausschluss von Mitgliedern aus der BKV kann durch den
BKV-Vorstand mit sofortiger Wirkung beschlossen werden, wenn
- gegen die Pflichten gem. § 7(2) verstoßen wurde
- ein Beitragsrückstand über 1 Jahr besteht
- ein Mitglied oder einem Vertretungsorgan des Mitglieds durch ein
deutsches Gericht rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von über
einem Jahr verurteilt wurde, oder die bürgerlichen Ehrenrechte
aberkannt wurden.
b) Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied unter
Festsetzung einer Frist von 4 Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu
rechtfertigen und die Stellungnahme der Gliederungen einzuholen. Der
Ausschluss ist unter Angabe der Gründe mit eingeschriebenem Brief
mitzuteilen.
c) Gegen den Ausschluss kann binnen einer Frist von 4 Wochen
Berufung beim BKV-Präsidium eingelegt werden. Die Berufung ist
schriftlich zu begründen.
d) Bei Austritt oder Ausschluss erlöschen alle Rechte aus dieser
Mitgliedschaft, bei Ausschluss auch die Berechtigung zum Tragen der
Verbandsabzeichen und der Verbandsauszeichnungen.
e) Eine erneute Aufnahme als Mitglied ist zulässig, wenn die
Ausschlussgründe beseitigt sind. Hierüber entscheidet der
Landesausschuss.
§ 9 Mitgliedsvereine der BKV
1) Die Mitgliedsvereine und korporativ angeschlossenen Verbände sind
die Basis der BKV. Die Unterstützung ihrer Arbeit und ihrer
Wirksamkeit ist die Hauptaufgabe des Präsidiums und der
Vorstandschaften der Gliederungen.
2) Die Mitgliedsvereine und korporativ angeschlossene Verbände in
der BKV behalten ihre volle Selbstständigkeit. Sie geben sich eigene
Satzungen und können sich in das Vereinsregister eintragen lassen.
Die Vereinssatzung darf nicht im Widerspruch zu dieser Satzung
stehen.
3) Die Mitgliedsvereine und korporativ angeschlossene Verbände
führen ihre Kassengeschäfte in eigener Verantwortung. Sie können
ihre Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaften im Sinne der
Gemeinnützigkeit bei ihrem zuständigen Finanzamt beantragen.
§ 10 Landesbeitrag
1) Die Mitgliedsvereine leisten einen Landesbeitrag für ihre
Mitglieder. Einzelmitglieder leisten ebenfalls einen Landesbeitrag.
Damit soll der BKV die Wahrung ihrer Aufgaben ermöglicht werden.
2) Die korporativ angeschlossenen Verbände leisten einen
Mitgliedsbeitrag für ihre Mitglieder.
3) Die Höhe des Landesbeitrages und des Mitgliedsbeitrages wird
durch die Landesversammlung festgelegt und in einer Haushaltsordnung
niedergelegt.
§ 11 Gliederungen der BKV
1) Gliederungen der BKV sind die Bezirks- (BV) und Kreisverbände
(KV) sowie die einzelnen Mitgliedsvereine.
2) Grundsätzlich bilden die Kreisverbände in einem Regierungsbezirk
den Bezirks-verband.
3) Alle Mitgliedsvereine in einem Landkreis bilden den Kreisverband.
Entsprechend der alten Verwaltungsgliederung können auch mehrere
Kreisverbände in einem Landkreis bestehen bleiben.
4) Änderungen der Zugehörigkeit von Kreisverbänden und
Mitgliedsvereinen können nur in begründeten Ausnahmefällen, mit der
Zustimmung aller Beteiligten, erfolgen. Bei Nichteinigung ist ein
Beschluss des Landesausschusses notwendig.
§ 12 Vorstandschaften der Gliederungen
1) Die Vorstandschaften der BKV-Gliederungen haben die Aufgabe, den
Zweck und die Aufgaben der BKV in ihren Bereichen zu vertreten und
durchzuführen.
2) Die Vorstandschaften werden in ihren Gliederungen nach deren
Satzungs- oder Geschäftsordnungsvorgaben gewählt. Sie haben die
Wahrnehmung der Aufgaben und Ziele der BKV in ihren Gliederungen zu
gewährleisten.
3) Stimmberechtigt bei den Bezirks- und Kreisversammlungen sind die
Delegierten der dem Bezirk/Kreis angehörenden Vereine sowie die
Vorstandschaft der betroffenen Gliederung. Die stimmberechtigten
Vereine haben bei der Bezirks-/Kreisversammlung je angefangene 100
Mitglieder eine Stimme. Auf Beschluss der Bezirks-/
Kreisversammlungen kann bei ihren Versammlungen den
stimmberechtigten Vereinen je angefangene 50 Mitglieder eine Stimme
gegeben werden.
4) Die Bezirksvorsitzenden sind Mitglieder des Präsidiums. Sie
vertreten den Präsidenten und nehmen in seinem Auftrag dessen
Aufgaben in ihrem Bereich wahr.
§ 13 Landesversammlung
1) Die Landesversammlung ist die oberste Entscheidungsinstanz der
BKV. Sie ist die Versammlung der Delegierten
(Delegiertenversammlung) aller Mitgliedsvereine, aller korporativ
angeschlossener Verbände den Präsidiumsmitgliedern und den
Kreisvorsitzenden. Diese Landesversammlung übt die Rechte der
Mitglieder nach dem BGB aus.
2) Diese Delegiertenversammlung setzt sich aus folgenden
Stimmberechtigten zusammen:
- den Delegierten der Mitgliedsvereine mit je einer Stimme je
angefangene 100 Mitglieder, für die der Landesbeitrag entrichtet
wurde
- den Präsidiumsmitgliedern, den Kreisvorsitzenden und den
Delegierten der korporativ angeschlossenen Verbände mit je einer
Stimme.
3) Delegierter eines Vereins und eines Kreisverbandes kann jedes
seiner Mitglieder aufgrund eines Beschlusses und einer schriftlichen
Vollmacht sein. Vereine, die über 100 Mitglieder haben, ist es
überlassen, entweder nur 1 Delegierten (z.B. den Vorsitzenden) mit
der Wahrnehmung der gesamten Stimmenzahl (Nachweis durch Anzahl der
Delegiertenausweise) seines Vereins zu beauftragen oder die
entsprechende Anzahl von Delegierten mit je 1 Stimme zu entsenden.
4) Das Stimmrecht von Mitgliedsvereinen und korporativ
angeschlossenen Verbänden, die mit der Beitragszahlung des Vorjahres
im Rückstand sind, ruht bis zur Bezahlung.
4) Aufgaben der Landesversammlung sind u.a.
- Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes, der Haushaltsabrechnung und
Entlastung des Präsidiums
- Festsetzung der Landesbeiträge
- Wahl des Präsidenten und der stv. Präsidenten
- Wahl der Ehrenpräsidenten
- Wahl der 2 Rechnungsprüfer und deren Vertreter
- Satzungsänderungen
- Angelegenheiten, deren Erledigung durch den Präsidenten oder durch
den Landesausschuss an die Landesversammlung verwiesen wurde.
6) Eine ordentliche Landesversammlung muss alle 4 Jahre stattfinden.
Außerordentliche Landesversammlungen sind einzuberufen, wenn 2/3 der
Kreisvorsitzenden dies fordern oder wenn es das besondere Interesse
der Vereinigung erfordert.
7) Die Landesversammlung wird vom Präsidenten oder bei dessen
Verhinderung von den stv. Präsidenten gemeinsam schriftlich, unter
Angabe der Tagesordnung, mit einer Frist von 8 Wochen einberufen.
8) Die Landesversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die
Zahl der anwesenden Stimmberechtigten. Sie fasst ihre Beschlüsse mit
einfacher Stimmenmehrheit. Für Satzungsänderungen und Änderungen des
Vereinszweckes ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich.
9) Die Leitung der Versammlung obliegt dem Präsidenten bei dessen
Verhinderung einem der stv. Präsidenten. Für Wahlen muss ein
Wahlausschuss gewählt werden. Einzelheiten hierzu regelt die
Wahlordnung der BKV.
10) Zur Antragstellung sind das Präsidium und die Vorstandschaften
der Gliederungen berechtigt. Anträge müssen 6 Wochen vorher beim
Präsidium eingehen und den Gliederungen und den Vereinen 4 Wochen
vor der Landesversammlung bekanntgegeben werden.
Dringlichkeitsanträge, deren Inhalt erst nach dem o.a. Termin
aufgetreten sind, können noch während der Landesversammlung
eingereicht werden. Sie müssen von mindestens 15 Kreisvorsitzenden
unterzeichnet sein. Über ihre Zulassung entscheidet die Versammlung.
Der Präsident ist jederzeit zur Vorlage von Anträgen berechtigt.
11) Die Mitgliedsvereine tragen die Kosten, die ihnen durch die
Teilnahme an der Landesversammlung entstehen. Nach Maßgabe
verfügbarer Haushaltsmittel können Zuschüsse zu den Fahrtkosten
gezahlt werden.
12) Über den Verlauf der Landesversammlung ist eine Niederschrift
anzufertigen. Sie ist vom Protokollführer und abschließend durch den
Präsidenten zu unterzeichnen. Zur Aufzeichnung kann nach vorheriger
Bekanntgabe ein Tonträger verwendet werden.
13) Die Stimmberechtigten können auch in dringenden Fällen außerhalb
der Mitgliederversammlung brieflich abstimmen. Dabei gelten die
gleichen Stimmenzahlen und die gleichen Mehrheitsverhältnisse wie
bei der Delegiertenversammlung.
14) Im Anschluss an die Landesversammlung findet die konstituierende
Sitzung des Präsidiums statt. In ihr bestimmen der neu gewählte
Präsident und die stellvertretenden Präsidenten den
Landesgeschäftsführer und den Landesschatzmeister. Die übrigen
Präsidiumsmitglieder werden durch den BKV-Vorstand in der
konstituierenden Sitzung ernannt (§14 (1)).
§ 14 Der BKV-Vorstand
1) Dem BKV-Vorstand obliegen:
- die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der BKV gemäß §
26 BGB
- die Leitung der BKV
- die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte der BKV
- die Ernennung der Präsidiumsmitglieder, die nicht der Wahl durch
die Landesversammlung und der Ernennung durch den Präsidenten und
die stellvertretenden Präsidenten unterliegen (§ 13(5 und 14))
2) Den BKV-Vorstand bilden die Inhaber folgender Ämter:
- der Präsident
- die stv. Präsidenten
- der Landesgeschäftsführer
- der Landesschatzmeister
3) Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung der BKV sind
zwei dieser Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich berechtigt,
worunter sich der Präsident befinden muss.
4) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes, durch
Rücktritt oder Tod, ist das Präsidium ermächtigt, bis zur nächsten
Landesversammlung einen Nachfolger im Amt zu wählen.
5) Die Einberufung und Leitung einer Vorstandssitzung erfolgt nach
Bedarf durch den Präsidenten. Beschlüsse werden mit einfacher
Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Präsidenten.
§ 15 Das Präsidium der BKV
1) Das BKV-Präsidium ist das Beratungs- und Beschlussorgan für die
inneren Angelegenheiten der BKV. Seine Hauptaufgabe ist die
Unterstützung der Mitgliedsvereine sicherzustellen.
Im Einzelnen gehören zu den Aufgaben des Präsidiums:
- Ernennung von Ehrenmitgliedern des Präsidiums
- Ausschluss von Mitgliedern (§ 8)
- Genehmigung der Haushaltsvorschläge
- Empfehlung, Beratung und Verabschiedung von ergänzenden Ordnungen
- Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer
- Koordinierung von Großveranstaltungen
2) Mitglieder des Präsidiums sind:
- der Präsident
- die stv. Präsidenten
- der Landesgeschäftsführer
- der Landesschatzmeister
- die Bezirksvorsitzenden
- die Vorsitzenden der korporativ angeschlossenen Verbände
- Referenten mit besonderer Funktion oder für besondere Aufgaben.
Derzeit sind dies:
- Landes- und Bundesreferent für Kinder- und Jugendarbeit
- Landes- und Bundesschießwart
- sowie stellvertretender Landes- und Bundesschießwart
- Landeskurat
- Landesjustiziar
Der BKV-Vorstand (§ 14 Abs.2)) kann bei Bedarf weitere Referenten
mit besonderer Funktion oder für besondere Aufgaben ins Präsidium
berufen
3) Das Präsidium ist durch den Präsidenten mindestens zweimal
jährlich unter Angabe der Tagesordnung 4 Wochen vorher einzuberufen.
Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder des Präsidiums können an dieser
Sitzung -ohne Stimmrecht- teilnehmen. Es ist beschlussfähig, wenn
mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
Stimmenübertragungen sind nicht möglich.
4) Die Bezirksvorsitzenden haben im Präsidium für je 5000 Mitglieder
ihres Bezirksverbandes eine Stimme. Die übrigen Mitglieder des
Präsidiums haben je eine Stimme.
5) Der Präsident ist der Repräsentant der BKV. Er leitet und
überwacht die Durchführung der Aufgaben der BKV gemäß Satzung und
Beschlüssen der Landesversammlung, des Landesausschusses und des
Präsidiums. Er vertritt die BKV gegenüber Behörden und Institutionen
(Regierungsstellen, der Bundeswehr und -verwaltung) und anderen
Verbänden.
6) Der Präsident und die Bezirksvorsitzenden sind berechtigt, an
Versammlungen ihres Bereiches teilzunehmen und das Wort zu
ergreifen. In Ausnahmefällen, wenn eine Vorstandschaft nicht
aktionsfähig ist, kann der Bezirks-/Kreisvorsitzende oder der
Präsident die Versammlung selbst einberufen.
§ 16 Die Landesgeschäftsstelle
1) Die BKV unterhält an ihrem Sitz eine Landesgeschäftsstelle. Sie
dient der Bearbeitung der Leitungsaufgaben und aller
Verbandsangelegenheiten der BKV. Bei Bedarf kann ein hauptamtlicher
Geschäftsführer vom Vorstand angestellt werden.
2) Für die Landesgeschäftsstelle ist eine Geschäftsordnung, eine
Beitrags-, Kassen-, Haushaltsordnung zu erstellen. Sie sind durch
das Präsidium zu genehmigen.
§ 17 Der Landesausschuss
1) Der Landesausschuss setzt sich wie folgt zusammen:
- aus den Mitgliedern des Präsidiums
- aus den Kreisvorsitzenden
2) Der Landesausschuss wird einmal jährlich, unter Bekanntgabe einer
Tagesordnung, mit einer Frist von 4 Wochen durch den Präsidenten
einberufen. Er dient der Information, der Beratung wichtiger
Verbandsangelegenheiten und der Besprechung von Vorschlägen.
3) Der Landesausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die
Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Präsidenten.
§ 18 Haushaltswesen
1) Die Einnahmen und Ausgaben der BKV sowie die Kapitalanlagen sind
durch den BKV-Vorstand zu verwalten und in einer Jahresabrechnung
offenzulegen.
2) Der Landesversammlung sind die Jahresabrechnungen zur Entlastung
des Präsidiums vorzulegen.
3) Die Landesversammlung wählt jeweils zwei Rechnungsprüfer und zwei
Stellvertreter. Sie dürfen nicht dem Präsidium angehören. Die
Rechnungsprüfer prüfen einmal jährlich das Kassen- und
Rechnungswesen. Sie erstatten ihre Berichte darüber ausschließlich
dem BKV-Vorstand, dem Präsidium und der Landesversammlung.
§ 19 Informationsmittel
Die BKV informiert in geeigneter Weise ihre Untergliederungen. Ob
dies nun mit regelmäßigen Informationsschreiben oder durch die
Zeitschrift "Kameradschaft" erfolgt, ist jeweils durch den
Landesausschuss oder das Präsidium festzulegen.
§ 20 Haftung
Die BKV ist für den Schaden verantwortlich, den der BKV-Vorstand
oder ein anderer rechtlich berufener Vertreter durch eine in
Ausführung der ihnen zustehenden Verrichtungen begangene, zum
Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt. Die BKV
haftet ausschließlich mit ihrem Vermögen.
§ 31a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Haftung von Organmitgliedern und
besonderen Vertretern und § 31 b Haftung von Vereinsmitgliedern
finden in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Zum Zeitpunkt der
Verabschiedung der Satzung haben §§ 31 a und 31 b BGB folgenden
Wortlaut:
Text zu § 31a (BGB)
(1) Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter unentgeltlich
tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 720
Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen bei
der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei
Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch
für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig,
ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein
oder das Vereinsmitglied die Beweislast.
(2) Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter nach Absatz 1 Satz
1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei
der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von
dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1
gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursacht wurde.
Text zu § 31 b (BGB)
(1) Sind Vereinsmitglieder unentgeltlich für den Verein tätig oder
erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 720 Euro
jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen Schaden,
den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen
Vereinsaufgaben verursachen, nur bei Vorliegen von Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit. § 31 a Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend
anzuwenden.
(2) Sind Vereinsmitglieder nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum
Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung der
ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursacht haben,
so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit
verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vereinsmitglieder den Schaden
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
§ 21 Auflösung der BKV
1) Die Auflösung der BKV erfolgt durch den Beschluss einer
Landesversammlung mit mindestens Dreiviertelmehrheit der anwesenden
Delegierten.
2) Bei Auflösung der Vereinigung oder bei Wegfall seiner
steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen dem Fürsorgeverein der
BKV e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige, mildtätige Zwecke verwendet.
§ 22 Liquidation
1) Zu Liquidatoren werden die Mitglieder des BKV-Vorstandes berufen.
2) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beenden,
Forderungen einzuziehen und ggf. Gläubiger zu befriedigen.
23.06.2018
Der Präsident
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