Handbuch der BKV
2.1.3 Satzung
 


 

Satzung der
Bayerischen Kameraden- und Soldatenvereinigung e.V.
- BKV e.V. -
Die Bayerische Kameraden- und Soldatenvereinigung e.V. wurde 1956 in Altötting gegründet.
Ihre Mitgliedsvereine entstammen dem 1943 widerrechtlich aufgelösten
Bayerischen Kriegerbund von 1874.

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

1) Die Vereinigung führt den Namen
"Bayerische Kameraden- und Soldatenvereinigung e.V.,
abgekürzt "BKV e.V.", im folgendem kurz "BKV" genannt.

2) Die BKV ist eine rechtsfähige Vereinigung. In Wahrung der Tradition des ehemaligen Bayer. Kriegerbundes vom 10.05.1874 lautet das Gelöbnis der BKV gemäß Stiftungsurkunde vom 28. Mai 1956: „In Treue fest, für Gott, Heimat und Vaterland“.

3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4) Die BKV ist unabhängig, selbstständig und keiner politischen Partei und Konfession verpflichtet.


§ 2 Gemeinnützigkeit

1) Die BKV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Sie ist dabei selbstlos tätig. Sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

2) Alle Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der BKV keine Einzahlung zurück.

3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Vereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Zweck

Die BKV erfüllt folgende als besonders förderungswürdig anerkannte Zwecke durch die Förderung
- der Soldaten- und Reservistenbetreuung
- der Völkerverständigung und des Friedens
- der Erhaltung von Ehrenmälern für Kriegsopfer
- der Kriegsopferhilfe und Kriegsgräberfürsorge
- der Erhaltung von Kulturwesen und der Heimatpflege
- des Schützenwesens nach den Vorgaben der BKV-Schießsportordnung
- des freiheitlich-demokratischen Staatswesens auf der Grundlage des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland



§ 4 Aufgaben

Die BKV verwirklicht ihren Satzungszweck durch die Wahrnehmung folgender Aufgaben:
- Fürsorge für ehemalige Soldaten, insbesondere
Kriegsopfer, Wehrdienstgeschädigte und Hinterbliebene
- Eintreten für ihre Ehre, ihr Ansehen und ihre sozialen Rechte
- Betreuung der Reservisten, verteidigungspolitische Arbeit und militärische Förderung zur Erhaltung der Wehrbereitschaft und der soldatischen Traditionen
- Pflege kameradschaftlicher Verbindungen zur Bundeswehr und Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Soldatenverbänden durch gegenseitige Besuche und gemeinsame Veranstaltungen
- Mithilfe bei der Kriegsopferhilfe und der Kriegsgräberfürsorge, den Erhalt der Ehrenmale und den Schutz des Andenkens der Gefallenen und Toten der Kriege
- Pflege der wertvollen Traditionsfahnen und -uniformen und des altüberkommenen Brauchtums der Mitgliedsvereine im Sinne der Heimatpflege ihrer Gemeinden
- Aufbau von Sportschützengruppen, die Organisation von Lehrgängen für Schießwarte, durch Waffensachkundeausbildungen und -prüfungen in Verbindung mit den Erlaubnisbehörden sowie durch Übungsschießen und Schießwettkämpfe.

Sie hat sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben bis zum Zeitpunkt der Verabschiedung dieser Satzung folgende Ordnungen aufgegeben:
- Wahlordnung,
- Geschäftsordnung,
- Schießsportordnung,
- Datenschutzordnung,
- Beitrags-, Kassen-, Haushaltsordnung und
- eine Ordnung für das Auszeichnungswesen.

Diese und etwaige weitere Ordnungen werden in ein Ordnungsverzeichnis aufgenommen.


§ 5 Mitgliedschaft

1) Mitglieder in der BKV sind:
- die korporativ angeschlossenen, in ihrer Verwaltung selbstständigen Vereine, deren Mitglieder unmittelbare Mitglieder ihres Vereins und damit mittelbare Mitglieder der BKV sind (Mitgliedsvereine)
- in Ausnahmefällen fördernde Einzelmitglieder (Absatz 2)
- korporativ angeschlossene (Traditions-)verbände

2) Einzelmitglieder können unter Anerkennung der Satzung werden:
- Angehörige der deutschen Streitkräfte der Gegenwart und Vergangenheit
- Angehörige und Hinterbliebene dieses Personenkreises
- Personen, die sich zum deutschen Soldatentum bekennen

3) Zu "Ehrenmitgliedern des Präsidiums" können auf Beschluss des Präsidiums ernannt werden:
- Personen, die sich um das deutsche Soldatentum oder um die BKV besonders verdient gemacht haben
- Ehrenvorsitzende der Bezirks- und Kreisverbände und der Vereine können von ihren zuständigen Gliederungen bei deren Versammlungen ernannt werden.

5) Zu "Ehrenpräsidenten" können auf Beschluss der Landesversammlung nur frühere Präsidenten oder stellvertretende Präsidenten der BKV mit überragenden und außergewöhnlichen Verdiensten um die Gesamtaufgabe der BKV und um das deutsche Soldatentum ernannt werden.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

1) Mitgliedsvereine, korporativ angeschlossene Verbände und Einzelmitglieder werden durch den BKV-Vorstand aufgenommen. Voraussetzungen sind die Vorlage des Beitrittsbeschlusses und die Anerkennung dieser Satzung. Aufnahmeanträge sind über die Kreis- bzw. Bezirksvorsitzenden vorzulegen. Die Aufnahme wird durch die Aushändigung einer Aufnahme-Urkunde bestätigt.

2) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.


§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1) Die Rechte und Pflichten ergeben sich aus dieser Satzung.

2) Alle Mitglieder gem. § 5 (1) haben die Pflicht,
- Zweck und Aufgaben der BKV zu fördern
- jede das Ansehen der BKV schädigende Handlung zu unterlassen
- die beschlossenen Beiträge zu entrichten
- die Beschlüsse der Organe der BKV einzuhalten.


§ 8 Ende der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Auflösung des angeschlossenen Vereins.

2) Der Austritt von Mitgliedsvereinen/korporativ angeschlossenen Verbänden und Einzelmitgliedern ist der Landesgeschäftsstelle schriftlich anzuzeigen; bei Mitgliedsvereinen/korporativ angeschlossenen Verbänden unter Vorlage des Beschlusses der Mitgliederversammlung. Beim Austritt eines Mitgliedes endet dessen Beitragspflicht mit dem Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres.

3) a) Der Ausschluss von Mitgliedern aus der BKV kann durch den BKV-Vorstand mit sofortiger Wirkung beschlossen werden, wenn
- gegen die Pflichten gem. § 7(2) verstoßen wurde
- ein Beitragsrückstand über 1 Jahr besteht
- ein Mitglied oder einem Vertretungsorgan des Mitglieds durch ein deutsches Gericht rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr verurteilt wurde, oder die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt wurden.
b) Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied unter Festsetzung einer Frist von 4 Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen und die Stellungnahme der Gliederungen einzuholen. Der Ausschluss ist unter Angabe der Gründe mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen.
c) Gegen den Ausschluss kann binnen einer Frist von 4 Wochen Berufung beim BKV-Präsidium eingelegt werden. Die Berufung ist schriftlich zu begründen.
d) Bei Austritt oder Ausschluss erlöschen alle Rechte aus dieser Mitgliedschaft, bei Ausschluss auch die Berechtigung zum Tragen der Verbandsabzeichen und der Verbandsauszeichnungen.
e) Eine erneute Aufnahme als Mitglied ist zulässig, wenn die Ausschlussgründe beseitigt sind. Hierüber entscheidet der Landesausschuss.


§ 9 Mitgliedsvereine der BKV

1) Die Mitgliedsvereine und korporativ angeschlossenen Verbände sind die Basis der BKV. Die Unterstützung ihrer Arbeit und ihrer Wirksamkeit ist die Hauptaufgabe des Präsidiums und der Vorstandschaften der Gliederungen.

2) Die Mitgliedsvereine und korporativ angeschlossene Verbände in der BKV behalten ihre volle Selbstständigkeit. Sie geben sich eigene Satzungen und können sich in das Vereinsregister eintragen lassen. Die Vereinssatzung darf nicht im Widerspruch zu dieser Satzung stehen.

3) Die Mitgliedsvereine und korporativ angeschlossene Verbände führen ihre Kassengeschäfte in eigener Verantwortung. Sie können ihre Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaften im Sinne der Gemeinnützigkeit bei ihrem zuständigen Finanzamt beantragen.


§ 10 Landesbeitrag

1) Die Mitgliedsvereine leisten einen Landesbeitrag für ihre Mitglieder. Einzelmitglieder leisten ebenfalls einen Landesbeitrag. Damit soll der BKV die Wahrung ihrer Aufgaben ermöglicht werden.

2) Die korporativ angeschlossenen Verbände leisten einen Mitgliedsbeitrag für ihre Mitglieder.

3) Die Höhe des Landesbeitrages und des Mitgliedsbeitrages wird durch die Landesversammlung festgelegt und in einer Haushaltsordnung niedergelegt.





§ 11 Gliederungen der BKV

1) Gliederungen der BKV sind die Bezirks- (BV) und Kreisverbände (KV) sowie die einzelnen Mitgliedsvereine.

2) Grundsätzlich bilden die Kreisverbände in einem Regierungsbezirk den Bezirks-verband.

3) Alle Mitgliedsvereine in einem Landkreis bilden den Kreisverband. Entsprechend der alten Verwaltungsgliederung können auch mehrere Kreisverbände in einem Landkreis bestehen bleiben.

4) Änderungen der Zugehörigkeit von Kreisverbänden und Mitgliedsvereinen können nur in begründeten Ausnahmefällen, mit der Zustimmung aller Beteiligten, erfolgen. Bei Nichteinigung ist ein Beschluss des Landesausschusses notwendig.


§ 12 Vorstandschaften der Gliederungen

1) Die Vorstandschaften der BKV-Gliederungen haben die Aufgabe, den Zweck und die Aufgaben der BKV in ihren Bereichen zu vertreten und durchzuführen.

2) Die Vorstandschaften werden in ihren Gliederungen nach deren Satzungs- oder Geschäftsordnungsvorgaben gewählt. Sie haben die Wahrnehmung der Aufgaben und Ziele der BKV in ihren Gliederungen zu gewährleisten.

3) Stimmberechtigt bei den Bezirks- und Kreisversammlungen sind die Delegierten der dem Bezirk/Kreis angehörenden Vereine sowie die Vorstandschaft der betroffenen Gliederung. Die stimmberechtigten Vereine haben bei der Bezirks-/Kreisversammlung je angefangene 100 Mitglieder eine Stimme. Auf Beschluss der Bezirks-/ Kreisversammlungen kann bei ihren Versammlungen den stimmberechtigten Vereinen je angefangene 50 Mitglieder eine Stimme gegeben werden.
4) Die Bezirksvorsitzenden sind Mitglieder des Präsidiums. Sie vertreten den Präsidenten und nehmen in seinem Auftrag dessen Aufgaben in ihrem Bereich wahr.


§ 13 Landesversammlung

1) Die Landesversammlung ist die oberste Entscheidungsinstanz der BKV. Sie ist die Versammlung der Delegierten (Delegiertenversammlung) aller Mitgliedsvereine, aller korporativ angeschlossener Verbände den Präsidiumsmitgliedern und den Kreisvorsitzenden. Diese Landesversammlung übt die Rechte der Mitglieder nach dem BGB aus.

2) Diese Delegiertenversammlung setzt sich aus folgenden Stimmberechtigten zusammen:
- den Delegierten der Mitgliedsvereine mit je einer Stimme je angefangene 100 Mitglieder, für die der Landesbeitrag entrichtet wurde
- den Präsidiumsmitgliedern, den Kreisvorsitzenden und den Delegierten der korporativ angeschlossenen Verbände mit je einer Stimme.

3) Delegierter eines Vereins und eines Kreisverbandes kann jedes seiner Mitglieder aufgrund eines Beschlusses und einer schriftlichen Vollmacht sein. Vereine, die über 100 Mitglieder haben, ist es überlassen, entweder nur 1 Delegierten (z.B. den Vorsitzenden) mit der Wahrnehmung der gesamten Stimmenzahl (Nachweis durch Anzahl der Delegiertenausweise) seines Vereins zu beauftragen oder die entsprechende Anzahl von Delegierten mit je 1 Stimme zu entsenden.

4) Das Stimmrecht von Mitgliedsvereinen und korporativ angeschlossenen Verbänden, die mit der Beitragszahlung des Vorjahres im Rückstand sind, ruht bis zur Bezahlung.

4) Aufgaben der Landesversammlung sind u.a.
- Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes, der Haushaltsabrechnung und Entlastung des Präsidiums
- Festsetzung der Landesbeiträge
- Wahl des Präsidenten und der stv. Präsidenten
- Wahl der Ehrenpräsidenten
- Wahl der 2 Rechnungsprüfer und deren Vertreter
- Satzungsänderungen
- Angelegenheiten, deren Erledigung durch den Präsidenten oder durch den Landesausschuss an die Landesversammlung verwiesen wurde.

6) Eine ordentliche Landesversammlung muss alle 4 Jahre stattfinden. Außerordentliche Landesversammlungen sind einzuberufen, wenn 2/3 der Kreisvorsitzenden dies fordern oder wenn es das besondere Interesse der Vereinigung erfordert.

7) Die Landesversammlung wird vom Präsidenten oder bei dessen Verhinderung von den stv. Präsidenten gemeinsam schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung, mit einer Frist von 8 Wochen einberufen.

8) Die Landesversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Für Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszweckes ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich.
9) Die Leitung der Versammlung obliegt dem Präsidenten bei dessen Verhinderung einem der stv. Präsidenten. Für Wahlen muss ein Wahlausschuss gewählt werden. Einzelheiten hierzu regelt die Wahlordnung der BKV.
10) Zur Antragstellung sind das Präsidium und die Vorstandschaften der Gliederungen berechtigt. Anträge müssen 6 Wochen vorher beim Präsidium eingehen und den Gliederungen und den Vereinen 4 Wochen vor der Landesversammlung bekanntgegeben werden.
Dringlichkeitsanträge, deren Inhalt erst nach dem o.a. Termin aufgetreten sind, können noch während der Landesversammlung eingereicht werden. Sie müssen von mindestens 15 Kreisvorsitzenden unterzeichnet sein. Über ihre Zulassung entscheidet die Versammlung. Der Präsident ist jederzeit zur Vorlage von Anträgen berechtigt.

11) Die Mitgliedsvereine tragen die Kosten, die ihnen durch die Teilnahme an der Landesversammlung entstehen. Nach Maßgabe verfügbarer Haushaltsmittel können Zuschüsse zu den Fahrtkosten gezahlt werden.

12) Über den Verlauf der Landesversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom Protokollführer und abschließend durch den Präsidenten zu unterzeichnen. Zur Aufzeichnung kann nach vorheriger Bekanntgabe ein Tonträger verwendet werden.

13) Die Stimmberechtigten können auch in dringenden Fällen außerhalb der Mitgliederversammlung brieflich abstimmen. Dabei gelten die gleichen Stimmenzahlen und die gleichen Mehrheitsverhältnisse wie bei der Delegiertenversammlung.

14) Im Anschluss an die Landesversammlung findet die konstituierende Sitzung des Präsidiums statt. In ihr bestimmen der neu gewählte Präsident und die stellvertretenden Präsidenten den Landesgeschäftsführer und den Landesschatzmeister. Die übrigen Präsidiumsmitglieder werden durch den BKV-Vorstand in der konstituierenden Sitzung ernannt (§14 (1)).


§ 14 Der BKV-Vorstand

1) Dem BKV-Vorstand obliegen:
- die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der BKV gemäß § 26 BGB
- die Leitung der BKV
- die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte der BKV
- die Ernennung der Präsidiumsmitglieder, die nicht der Wahl durch die Landesversammlung und der Ernennung durch den Präsidenten und die stellvertretenden Präsidenten unterliegen (§ 13(5 und 14))

2) Den BKV-Vorstand bilden die Inhaber folgender Ämter:
- der Präsident
- die stv. Präsidenten
- der Landesgeschäftsführer
- der Landesschatzmeister

3) Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung der BKV sind zwei dieser Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich berechtigt, worunter sich der Präsident befinden muss.

4) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes, durch Rücktritt oder Tod, ist das Präsidium ermächtigt, bis zur nächsten Landesversammlung einen Nachfolger im Amt zu wählen.

5) Die Einberufung und Leitung einer Vorstandssitzung erfolgt nach Bedarf durch den Präsidenten. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

§ 15 Das Präsidium der BKV

1) Das BKV-Präsidium ist das Beratungs- und Beschlussorgan für die inneren Angelegenheiten der BKV. Seine Hauptaufgabe ist die Unterstützung der Mitgliedsvereine sicherzustellen.
Im Einzelnen gehören zu den Aufgaben des Präsidiums:
- Ernennung von Ehrenmitgliedern des Präsidiums
- Ausschluss von Mitgliedern (§ 8)
- Genehmigung der Haushaltsvorschläge
- Empfehlung, Beratung und Verabschiedung von ergänzenden Ordnungen
- Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer
- Koordinierung von Großveranstaltungen

2) Mitglieder des Präsidiums sind:
- der Präsident
- die stv. Präsidenten
- der Landesgeschäftsführer
- der Landesschatzmeister
- die Bezirksvorsitzenden
- die Vorsitzenden der korporativ angeschlossenen Verbände
- Referenten mit besonderer Funktion oder für besondere Aufgaben.
Derzeit sind dies:
- Landes- und Bundesreferent für Kinder- und Jugendarbeit
- Landes- und Bundesschießwart
- sowie stellvertretender Landes- und Bundesschießwart
- Landeskurat
- Landesjustiziar
Der BKV-Vorstand (§ 14 Abs.2)) kann bei Bedarf weitere Referenten mit besonderer Funktion oder für besondere Aufgaben ins Präsidium berufen

3) Das Präsidium ist durch den Präsidenten mindestens zweimal jährlich unter Angabe der Tagesordnung 4 Wochen vorher einzuberufen. Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder des Präsidiums können an dieser Sitzung -ohne Stimmrecht- teilnehmen. Es ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Stimmenübertragungen sind nicht möglich.

4) Die Bezirksvorsitzenden haben im Präsidium für je 5000 Mitglieder ihres Bezirksverbandes eine Stimme. Die übrigen Mitglieder des Präsidiums haben je eine Stimme.

5) Der Präsident ist der Repräsentant der BKV. Er leitet und überwacht die Durchführung der Aufgaben der BKV gemäß Satzung und Beschlüssen der Landesversammlung, des Landesausschusses und des Präsidiums. Er vertritt die BKV gegenüber Behörden und Institutionen (Regierungsstellen, der Bundeswehr und -verwaltung) und anderen Verbänden.

6) Der Präsident und die Bezirksvorsitzenden sind berechtigt, an Versammlungen ihres Bereiches teilzunehmen und das Wort zu ergreifen. In Ausnahmefällen, wenn eine Vorstandschaft nicht aktionsfähig ist, kann der Bezirks-/Kreisvorsitzende oder der Präsident die Versammlung selbst einberufen.


§ 16 Die Landesgeschäftsstelle

1) Die BKV unterhält an ihrem Sitz eine Landesgeschäftsstelle. Sie dient der Bearbeitung der Leitungsaufgaben und aller Verbandsangelegenheiten der BKV. Bei Bedarf kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer vom Vorstand angestellt werden.

2) Für die Landesgeschäftsstelle ist eine Geschäftsordnung, eine Beitrags-, Kassen-, Haushaltsordnung zu erstellen. Sie sind durch das Präsidium zu genehmigen.


§ 17 Der Landesausschuss

1) Der Landesausschuss setzt sich wie folgt zusammen:
- aus den Mitgliedern des Präsidiums
- aus den Kreisvorsitzenden

2) Der Landesausschuss wird einmal jährlich, unter Bekanntgabe einer Tagesordnung, mit einer Frist von 4 Wochen durch den Präsidenten einberufen. Er dient der Information, der Beratung wichtiger Verbandsangelegenheiten und der Besprechung von Vorschlägen.

3) Der Landesausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.


§ 18 Haushaltswesen

1) Die Einnahmen und Ausgaben der BKV sowie die Kapitalanlagen sind durch den BKV-Vorstand zu verwalten und in einer Jahresabrechnung offenzulegen.

2) Der Landesversammlung sind die Jahresabrechnungen zur Entlastung des Präsidiums vorzulegen.

3) Die Landesversammlung wählt jeweils zwei Rechnungsprüfer und zwei Stellvertreter. Sie dürfen nicht dem Präsidium angehören. Die Rechnungsprüfer prüfen einmal jährlich das Kassen- und Rechnungswesen. Sie erstatten ihre Berichte darüber ausschließlich dem BKV-Vorstand, dem Präsidium und der Landesversammlung.


§ 19 Informationsmittel

Die BKV informiert in geeigneter Weise ihre Untergliederungen. Ob dies nun mit regelmäßigen Informationsschreiben oder durch die Zeitschrift "Kameradschaft" erfolgt, ist jeweils durch den Landesausschuss oder das Präsidium festzulegen.


§ 20 Haftung

Die BKV ist für den Schaden verantwortlich, den der BKV-Vorstand oder ein anderer rechtlich berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihnen zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt. Die BKV haftet ausschließlich mit ihrem Vermögen.

§ 31a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Haftung von Organmitgliedern und besonderen Vertretern und § 31 b Haftung von Vereinsmitgliedern finden in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Satzung haben §§ 31 a und 31 b BGB folgenden Wortlaut:

Text zu § 31a (BGB)
(1) Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter unentgeltlich tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 720 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.
(2) Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

Text zu § 31 b (BGB)
(1) Sind Vereinsmitglieder unentgeltlich für den Verein tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 720 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen Schaden, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursachen, nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. § 31 a Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Sind Vereinsmitglieder nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vereinsmitglieder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.


§ 21 Auflösung der BKV

1) Die Auflösung der BKV erfolgt durch den Beschluss einer Landesversammlung mit mindestens Dreiviertelmehrheit der anwesenden Delegierten.

2) Bei Auflösung der Vereinigung oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen dem Fürsorgeverein der BKV e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke verwendet.


§ 22 Liquidation

1) Zu Liquidatoren werden die Mitglieder des BKV-Vorstandes berufen.

2) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beenden, Forderungen einzuziehen und ggf. Gläubiger zu befriedigen.


23.06.2018

Der Präsident

 

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