Auszug aus der BKV-Schießsportordnung
 


 

Präambel
Die Bayerische Kameraden- und Soldatenvereinigung betreibt alle Schießsportdisziplinen ausschließlich als sportlichen Wettbewerb. Die Disziplinen der BKV lassen eine Ausbildung zur kampfmäßigen Verwendung von Schusswaffen nicht zu. Der Ablauf aller Schießübungen ist so gestaltet, daß sie nach dem deutschen Waffenrecht nicht als Verteidigungsschießen gelten können.

Die BKV duldet insbesondere folgende Elemente des Verteidigungsschießens nicht in seinen Disziplinen:
-     ein verdecktes Tragen Waffen
-     das Schießen in der Bewegung des Schützen
-     das Benutzen von Deckungen
-     das Benutzen von Scheiben oder Zielgegenständen, die Menschen darstellen oder symbolisieren
-     das Überwinden von Hindernissen innerhalb des Schießparcours nach Abgabe des ersten Schusses
-     die Abgabe von ungezielten Deutschüssen

Grundsätzlich können alle Disziplinen mit kleinkalibrigen Waffen auf diesen Waffen angemessenen Entfernungen als modifizierte Disziplinen im Rahmen der Schießsportordnung und unter Beachtung des § 15 Abs. 6 WaffG und der §§ 5, 6 und 7 AWaffV geschossen werden. Einzelheiten regeln die entsprechenden Ausschreibungen.

Diese Schieß-Sportordnung ist eine Richtlinie für den Schießsport und ist eine Neu- und Zusammenfassung aller bisher herausgegebenen Weisungen und Ergänzungen für Erwerb, Besitz und Nutzung von Schusswaffen und Munition durch die Mitglieder der Bayerischen Kameraden- und Soldatenvereinigung (BKV) e.V..

Die Anerkennung der BKV als Schieß-Sportverband verlangt eine strikte Handlungsweise aller Verbandsgliederungen entsprechend dieser Richtlinie für den Schießsport.

Es ist die Aufgabe aller Verantwortlichen nach dieser Schieß-Sportordnung zu verfahren.

Jeder Schütze ist gehalten, die Regeln der Sportordnung und des Wettkampfes zu kennen, ein persönliches BKV-Schießbuch mit jeweils gültiger BKV-Jahresmarke zu führen und die Sicherheitsbestimmungen, sowie die allgemein bekannten Grundregeln im Umgang mit Waffen und Munition zu kennen und genauestens einzuhalten.

Der Schießsport mit Schusswaffen ist nur unter Aufsicht (BKV-Schießleiter/BKV-Schießwart) gestattet, die nicht selbst am Schießen teilnehmen.

Gemäß § & AWaffV sind vom sportlichen Schießen ausgeschlossen:

1. Kurzwaffen mit einer Lauflänge von weniger als 7,62 cm (drei Zoll) Länge;

2. halbautomatische Schußwaffen, die in ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe hervorrufen, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist, wenn

a) die Lauflänge weniger als 42 cm beträgt,
b) das Magazin sich hinter der Abzugseinheit befindet (so genannte Bul-Pub-Waffen) oder
c) die Hülsenlänge der verwendeten Munition bei Langeaffen weniger als 40 mm beträgt

3. Magazine für halbautomatische Langwaffen mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen.
Es werden keine Schießübungen entgegen § 15/6 WaffG und § 7 AWaffV durchgeführt.


1. Allgemeines

1)

Das Schießen in der BKV wird ausschließlich nach sportlichen Grundsätzen betrieben. Es kann in jeder BKV-Kameradschaft eine Schießgruppe gebildet werden. Diese Schießgruppe ist Bestandteil der betreffenden Kameradschaft. Die Zugehörigkeit zu der Schießgruppe einer Kameradschaft setzt grundsätzlich die Mitgliedschaft bei der betreffenden Kameradschaft voraus.

2)

Zur sachgemäßen Durchführung des Schießsports wird für alle Gliederungen der BKV die Wahl von Schießwarten vorgeschrieben. Sie sind in diesen Gliederungen für Ihrem Aufgabenbereich verantwortlich und gehören zur Vorstandschaft. Der BKV-Landesschießwart ist Mitglied des Präsidiums und somit in die Entscheidungsbefugnis der BKV mit einbezogen um die Belange der Sportschützen zur Geltung bringen. Die Aufgaben, Planungen und Veranstaltungen des Sportschießens sind bei allen Präsidiumssitzungen vorzutragen.

3)

Aufgabe der Kreis- und Bezirksvorsitzenden ist es, das Sportschießen in ihren Bereichen in Anbetracht der werbenden Wirkung zu fördern, den Schießsport innerhalb ihrer Bereiche zu beaufsichtigen und mit den Schießwarten der BKV-Gliederungen eng zusammenzuarbeiten.

4)

Alle Vorsitzenden der Kameradschaften/Vereine sind aufgerufen, die Bildung von Schießgruppen aus ihren Mitgliedern zu betreiben, um die Gemeinsamkeit und Kameradschaft zu stärken und um Nachwuchs zu werben. Bedeutend dabei ist, dass alle Altersgruppen und auch Frauen in die Sportschützen mit einbezogen werden können.

5)

Die BKV führt alljährlich das BKV-Landesschießen durch, an dem alle qualifizierten Schützen /-innen teilnehmen sollten. Die Kreis- und Bezirksverbände führen jährliche Vergleichschießen in allen Waffenarten gemäß BKV-Schießsportordnung (vom 30.09.2005) durch.

6)

Das Sportschießen in der BKV wird gemeinsam mit dem Kyffhäuserbund (KB) auf Bundesebene betrieben. Mit dessen Landesverbänden in den anderen Bundesländern wird das jährliche Bundesschießen des Kyffhäuserbundes als höchstes Ausscheidungsschießen durchgeführt. Die Bestimmungen für das Sportschießen sind in der BKV und im Kyffhäuserbund identisch.

7)

Für die Durchführung des Sportschießens gelten die Bestimmungen des BKV-Schießbuches (vom 30.09.2005), dass jeder Schütze führen muss. Das Schießen in der BKV wird ausschließlich nach sportlichen Grundsätzen betrieben.


2. Organisation

1)

Der Ausbildung der Schießwarte kommt eine besondere Bedeutung zu. Diese zu organisieren und zu überwachen ist die Hauptaufgabe des Landesschießwartes. Die sachgerechte Durchführung der Schießen und die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen müssen stets gewährleistet sein. Dazu gehört auch die genaue Kenntnis der Schießbestimmungen des BKV-Schießbuches vom 30.09.2005.

Nachweise:
Für den Nachweis der Ausbildungs-, Trainings- und Leistungsschießen (Wettkämpfe und Leistundsnadeln) für die in der BKV mit genehmigungspflichtigen Waffen schießenden Sportschützen sind die Vereins-, Kreis- und Bezirksschießwarte zuständig.

Bescheinigungen:
Bedürfnisbescheinigungen für Sportschützen der BKV für genehmigungsfähige Waffen zur Erteilung einer Waffenbesitzkarte (WBK) grün/gelb erteilen für die ersten zwei Waffen die Kreisschießwarte mit Genehmigung des Landesschießwartes.
Für die weitere Erteilung der Bedürfnisbescheinigung ist der Landesschießwart oder in Vertretung der stv. Landesschießwart zuständig. Hierbei werden von den Kreisschießwarten bereits erteilte WBK´s sowie die Leistungsnachweise in Kopie, mit Antrag auf Waffenerwerb an den Bezirksschießwart zur Kenntnisnahme und Weiterleitung an den Landesschießwart gesandt
Innerhalb von 6 Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Waffen erworben werden. Bei einer weiteren Beantragung einer Waffe ist der Nachweis zu erbringen, für welche Sportdisziplinen und Wettkämpfe die Waffe benötigt wird, § 14 Abs 3 WaffNeuRegG.
Bedürfnisbescheinigungen die von den Kreis- bzw. Landesschießwart ausgestellt wurden, sind vom Tage der Antragstellung für die gesetzlich vorgeschriebene Frist von 10 Jahren als Nachweis aufzubewahren.
Die Waffen-Sachkunde-Lehrgänge mit Prüfung, zugleich verbunden mit der Schulung der Schießwarte und Schießleiter mit eigener Prüfung, sind rechtzeitig zu planen und mit BKV-Personal (das die gesetzlichen Vorgaben erfüllen) durchzuführen. Die Termine der Lehrgänge sind den Landratsämtern rechtzeitig mitzuteilen.

2)

Die Schießwarte müssen den Schießleiterlehrgang und die Waffen-Sachkunde-Lehrgänge mit Prüfung durch die Landratsämter absolviert haben. Sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ihre Aufgaben sind insbesondere:

- Einhalten der Sicherheitsbestimmungen beim Schießen
- Ausbildung von Sportschützen
- Veranstaltung und Leitung der örtlichen Übungsschießen
- Planung und Leitung von überörtlichen Vergleichsschießen
- Vorbereitung und Beteiligung an Schießen auf Bezirks- und Landesebene
- Vereins-, Kreis- und Bezirksschießwarte unterstützen den Landesschießwart aktiv bei der Durchführung des Landesschießen
- Auswertung der Schießergebnisse
- Verleihung der Schießauszeichnungen
- Überprüfung/Überwachung der regelmäßigen Teilnahme des Schützen am Schießsport in den Gliederungen der BKV gemäß § 14 Abs 2 Nr. 1,2 WaffNeuRegG.
-   Bei Ausscheiden eines Schützen die entsprechenden Behörden zu  benachrichtigen § 15 Abs 5 WaffNeu RegG.
-  Mitgliedermeldung an den Kreisschießwart bis zum 15.01. eines Jahres

3)

Ehrenamtliche Schießleiter unterstützen die Arbeit der Schießwarte, Sie sind insbesondere als Standaufsicht und als Aufsicht in der Handhabung der Waffen tätig. Waffensachkundeprüfung und Schießleiterausbildung sind die Voraussetzungen.


3. Durchführung

1)

Zur Organisation der Schützenarbeit wird vom Landesschießwart einmal pro Jahr die Schießwartetagung einberufen. Auf dieser erfolgt die Planung, Koordinierung und Vorbereitung der Vorhaben des Schießsport in der BKV.

2)

Den Wettkämpfen mit Sportwaffen und Ordonnanzwaffen, sowie freien GK-Waffen kommt für die Fortbildung im sportlichen Schießen ausschlaggebende Bedeutung zu. Sie sind von allen Gliederung der BKV zu fördern.


4. Schießstände

1)

Es darf nur auf behördlich genehmigten Schießständen mit dafür zugelassenen Waffen- und Munitionsarten geschossen werden.

2)

Die Schießwarte sind dafür verantwortlich, dass die behördlichen vorgeschriebenen Sicherheitsbestimmungen für Schießstände genau beachtet werden.

3)

Die Scheibenentfernung für jede Waffenart ist in der Schießvorschrift angegeben und genauestens einzuhalten.

4)

Entfernungslinien sind vor dem Schützenstand zu markieren.

5)

Beim Stehend- Knieend- oder (Sitzend-) Schießen dürfen die Fußspitzen, beim Liegendschießen darf der Kopf nicht über die Entfernungslinie hinausragen.

6)

Die Pritschen für liegenden, knieenden oder sitzenden Anschlag sollen nach Möglichkeit folgende Maße haben: 180 cm Länge, 80 cm Breite. Die Neigung der Pritsche nach hinten soll nicht mehr als 10 cm betragen. Die Stärke der Pritschenauflage einschließlich Matten, darf nicht mehr als 5 cm im lockeren Zustand betragen. Zusätzliche Unterlagen sind nicht erlaubt.


5. Standordnung

1)

Die Standordnung ist bei jedem Schießen an leicht sichtbaren Stellen anzubringen.

2)

Den von den der Schießleitung getroffenen Anordnungen ist unbedingt Folge zu leisten.

3)

Das Laden der Waffen ist nur auf dem Stand mit nach dem Kugelfang gerichteter Mündung gestattet.

4)

Schützen, die sich mit geladener Waffe im Stand umdrehen oder sonst leichtfertiger Weise andere Teilnehmer gefährden werden vom Stand verwiesen.


6. Wettkämpfe

1)

Wettkämpfe mit Sportwaffen sind von allen Gliederung der BKV zu fördern und durchzuführen.

2)

Als ständige Wettkämpfe sind im Mannschafts- und Einzelwettbewerb vorgesehen:

-  Kameradschaftsschießen

-  Kreis- und Bezirksvergleichschießen

Die Termine müssen der übergeordneten Gliederung rechtzeitig vorher unterBeifügung der Ausschreibung zur Genehmigung eingereicht werden.


- Landesvergleichschießen

-   Bundesschießen (KB)

- Freundschaftsschießen finden stets auf Einladung einer Kameradschaft oder einer befreundeten Organisation statt. Sie sollen in erster Linie die kameradschaftliche Verbundenheit vertiefen.

3)

Bei Ausschreibungen ist darauf zu achten, dass die Wettkampfbestimmungen in keinem Punkt den "Bestimmungen über das Sport-Schießen in der BKV" zuwiderlaufen. Die Ausschreibungen sollen enthalten

- Name und Anschrift der ausschreibenden Kameradschaft oder Gliederung

- genaue Bezeichnung des Bereichs, an den sich die Ausschreibung wendet

- Zeit und Ort des Wettkampfe

- Aufstellung der einzelnen Wettbewerbe mit Angabe der gesetzten Auszeichnungen und Preise, Schusszahl, Anschlagsarten, Schusszeit, Waffenart, Zeitpunkt des Meldeschlusses und Startgeld.

- Benennung des Wettkampgerichtes

- Name und Anschrift des verantwortlichen Schießwartes.

4)

Folgende Waffen kommen für das Sportschießen in der BKV in Betracht.

a) Hauptwaffen:

-  Kleinkalibergewehr Kaliber, 5,6 mm

-  Luftgewehr und Luftpistole, Kaliber 4,5 mm

-  Sportpistole Kleinkaliber 5,6 mm

b) Sonderwaffen:

- Sportpistole Großkaliber 7,6 - 11,4 mm

- Freie Pistole und Revolver, Kaliber 5,6 mm

- Vorderladerwaffen (Repetier- oder Steinschlossgewehre)

- Großkalibergewehr Kaliber 5,6 - 8 mm

- "Ordonnanzwaffen", Repetier- oder Selbstladegewehre, Kaliber 5,45 - 8 mm

c) Zusätzlich kann veranstaltet werden:

- Bogenschießen

- Schießen mit der Armbrust

5)

Bei allen Schießen mit diesem Waffen sind die Bestimmungen des Schießbuches, seine Bedingungen und die Sicherheitsbestimmungen zu beachten.

6)

Um einen gerechten Vergleich zu ermöglichen wurden nachstehende Schießklassen eingerichtet:

 

- Schüler

- Jungschützen

- Junioren

- Schützenklasse

- Altersklasse

- Senioren

- Veteranen

- Altveteranen

- Versehrte I

- Versehrte II

12 bis 14 Jahre

15 bis 17 Jahre

18 bis 20 Jahre

21 bis 40 Jahre

41 bis 50 Jahre

51 bis 60 Jahre

61 bis 70 Jahre

ab 71 Jahre

bis 50 Jahre

ab 51 Jahre

 

Von den Teilnehmenden bis zu 16 Jahren ist die Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten mitzuführen.

Die Klassenzugehörigkeit ergibt sich nach dem Alter wie folgt:

Kalenderjahr minus Geburtsjahr = Alter!


7. Schießauszeichnungen

1)

Zur Anerkennung der Leistungen können Schießauszeichnungen geschossen werden. Die Bedingungen der Schießleistungsnadeln ergeben sich aus dem Schießbestimmungen vom 30.09.2005. Gestiftet sind die Kleine Leistungsnadel, das Schießleitungsabzeichen, das Sportschützenabzeichen, die Große Leistungsnadel, die Schützenspange und die Schützenschnur jeweils in Bronze, Silber und Gold.

2)

Alle Schießauszeichnungen des Kyffhäuserbundes und seiner Landesverbände können ebenfalls erworben werden. Die Verleihungsbestimmungen ergeben sich aus dem Schießbuch. Darin sind die Ergebnisse der Vergleichschießen/Wettkämpfe einzutragen.

3)

Für besondere Verdienste um das Sportschützenwesen in der BKV kann das Sportschützen-Verdienstkreuz in Bronze, Silber und Gold verliehen werden.


8. Haushalt, Versicherung und Anträge

1)

Die Kosten der Veranstaltungen des BKV-Sportschießens müssen sich selbst aus den Startgeldern und Zuwendungen der Sportschützen tragen. Der Sportschützen-Haushalt wird vom Schießkassenleiter jeder Gliederung verwaltet und von den zuständigen Revisoren geprüft.

2)

Alle Sportschützen müssen sich gem. § 27 WaffG ausreichend versichert werden. Dies gilt sowohl für die Haftpflicht- als auch für die Unfallversicherung. Ebenso für die Gäste, die nicht Mitglieder der BKV sind. Diese müssen vom Veranstalter ebenfalls ausreichend versichert werden.

3)

Im Rahmen der BKV-Gruppenversicherung kann für Sportschützen und Gäste eine sehr günstige Zusatzversicherung abgeschlossen werden. Persönliche Waffen, Bekleidung und Ausrüstung sind hier nicht mitversichert


9. Anträge, Genehmigungen, Bedingungen

1)

Die Sportschützentätigkeit erfordert die Bearbeitung einer Vielzahl von Formblättern zum Waffenrecht und für die Schießauszeichnungen.

- Anträge auf die Schießleistungsabzeichen

- Waffensachkundebescheinigung

- Schießleiterbescheinigung

- Verleihungsbestimmungen für die Sportschützenverdienstmedaille

2)

Beim Waffenrecht geht es vor allem um die öffentlich rechtlichen Bestimmungen für den Waffenbesitz, für die Durchführung der Schießen sowie für die Prüfungen zur Zulassung der Schießwarte und Schießleiter. Zur Grundvoraussetzung jeglicher Schießtätigkeit in der BKV sind die Anträge dazu richtig zu stellen und die entsprechenden Bescheinigungen der zuständigen Behörden herbeizuführen. Der Landesschießwart und die Bezirks-, Kreis- und Vereinsschießwarte tragen hierfür die Verantwortung.

3)

Um einen gerechten Erwerb im Rahmen der Bedingungen für den Erwerb der Schießauszeichnungen zu gewährleisten ist eine genaue und richtige Beantragung erforderlich.

4)

Sämtliche Formblätter sind bei der Landesgeschäftsstelle erhältlich.



Plößberg,, den 30.09.2005
Der Präsident

_________________________________________________________________