Sportschützenwesen
Schießordnung der BKV
Infos über Neuerungen des Waffenrechts: Bundesministerium des Inneren Bayerisches Staatsministerium des Inneren Download der BKV Schießsportordnung (.pdf) (Internetseite Bundesverwaltungsamt) |
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Präambel Die Bayerische Kameraden- und Soldatenvereinigung betreibt alle Schießsportdisziplinen ausschließlich als sportlichen Wettbewerb. Die Disziplinen der BKV lassen eine Ausbildung zur kampfmäßigen Verwendung von Schusswaffen nicht zu. Der Ablauf aller Schießübungen ist so gestaltet, daß sie nach dem deutschen Waffenrecht nicht als Verteidigungsschießen gelten können.
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1) Zur Organisation der Schützenarbeit wird vom Landesschießwart einmal pro Jahr die Schießwartetagung einberufen. Auf dieser erfolgt die Planung, Koordinierung und Vorbereitung der Vorhaben des Schießsport in der BKV. |
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2) Den Wettkämpfen mit Sportwaffen und Ordonnanzwaffen, sowie freien GK-Waffen kommt für die Fortbildung im sportlichen Schießen ausschlaggebende Bedeutung zu. Sie sind von allen Gliederung der BKV zu fördern. |
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4. Schießstände |
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1) Es darf nur auf behördlich genehmigten Schießständen mit dafür zugelassenen Waffen- und Munitionsarten geschossen werden. |
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2) Die Schießwarte sind dafür verantwortlich, dass die behördlichen vorgeschriebenen Sicherheitsbestimmungen für Schießstände genau beachtet werden. |
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3) Die Scheibenentfernung für jede Waffenart ist in der Schießvorschrift angegeben und genauestens einzuhalten. |
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4) Entfernungslinien sind vor dem Schützenstand zu markieren. |
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5) Beim Stehend- Knieend- oder (Sitzend-) Schießen dürfen die Fußspitzen, beim Liegendschießen darf der Kopf nicht über die Entfernungslinie hinausragen. |
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6) Die Pritschen für liegenden, knieenden oder sitzenden Anschlag sollen nach Möglichkeit folgende Maße haben: 180 cm Länge, 80 cm Breite. Die Neigung der Pritsche nach hinten soll nicht mehr als 10 cm betragen. Die Stärke der Pritschenauflage einschließlich Matten, darf nicht mehr als 5 cm im lockeren Zustand betragen. Zusätzliche Unterlagen sind nicht erlaubt. |
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5. Standordnung |
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1) Die Standordnung ist bei jedem Schießen an leicht sichtbaren Stellen anzubringen. |
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2) Den von den der Schießleitung getroffenen Anordnungen ist unbedingt Folge zu leisten. |
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3) Das Laden der Waffen ist nur auf dem Stand mit nach dem Kugelfang gerichteter Mündung gestattet. |
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4) Schützen, die sich mit geladener Waffe im Stand umdrehen oder sonst leichtfertiger Weise andere Teilnehmer gefährden werden vom Stand verwiesen. |
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6. Wettkämpfe |
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1) Wettkämpfe mit Sportwaffen sind von allen Gliederung der BKV zu fördern und durchzuführen. |
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2) Als ständige Wettkämpfe sind im Mannschafts- und Einzelwettbewerb vorgesehen: - Kameradschaftsschießen - Kreis- und Bezirksvergleichschießen Die Termine müssen der übergeordneten Gliederung rechtzeitig vorher unter Beifügung der Ausschreibung zur Genehmigung eingereicht werden. - Landesvergleichschießen - Bundesschießen (KB) Freundschaftsschießen finden stets auf Einladung einer Kameradschaft oder einer befreundeten Organisation statt. Sie sollen in erster Linie die kameradschaftliche Verbundenheit vertiefen. |
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3) Bei Ausschreibungen ist darauf zu achten, dass die Wettkampfbestimmungen in keinem Punkt den "Bestimmungen über das Sport-Schießen in der BKV" zuwiderlaufen. Die Ausschreibungen sollen enthalten - Name und Anschrift der ausschreibenden Kameradschaft oder Gliederung - genaue Bezeichnung des Bereichs, an den sich die Ausschreibung wendet - Zeit und Ort des Wettkampfe - Aufstellung der einzelnen Wettbewerbe mit Angabe der gesetzten Auszeichnungen und Preise, Schusszahl, Anschlagsarten, Schusszeit, Waffenart, Zeitpunkt des Meldeschlusses und Startgeld. - Benennung des Wettkampgerichtes - Name und Anschrift des verantwortlichen Schießwartes. |
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4) Folgende Waffen kommen für das Sportschießen in der BKV in Betracht. a) Hauptwaffen: - Kleinkalibergewehr Kaliber, 5,6 mm - Luftgewehr und Luftpistole, Kaliber 4,5 mm - Sportpistole Kleinkaliber 5,6 mm b) Sonderwaffen: - Sportpistole Großkaliber 7,6 - 11,4 mm - Freie Pistole und Revolver, Kaliber 5,6 mm - Vorderladerwaffen (Repetier- oder Steinschlossgewehre) - Großkalibergewehr Kaliber 5,6 - 8 mm - "Ordonnanzwaffen", Repetier- oder Selbstladegewehre, Kaliber 5,45 - 8 mm c) Zusätzlich kann veranstaltet werden: - Bogenschießen - Schießen mit der Armbrust |
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5) Bei allen Schießen mit diesem Waffen sind die Bestimmungen des Schießbuches, seine Bedingungen und die Sicherheitsbestimmungen zu beachten. |
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6) Um einen gerechten Vergleich zu ermöglichen wurden nachstehende Schießklassen eingerichtet: - Schüler 12 bis 14 Jahre - Jungschützen 15 bis 17 Jahre - Junioren 18 bis 20 Jahre - Schützenklasse 21 bis 40 Jahre - Altersklasse 41 bis 50 Jahre - Senioren 51 bis 60 Jahre - Veteranen 61 bis 70 Jahre - Altveteranen ab 71 Jahre - Versehrte I bis 50 Jahre - Versehrte II ab 51 Jahre Von den Teilnehmenden bis zu 16 Jahren ist die Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten mitzuführen. Die Klassenzugehörigkeit ergibt sich nach dem Alter wie folgt: Kalenderjahr minus Geburtsjahr = Alter! |
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7. Schießauszeichnungen |
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1) Zur Anerkennung der Leistungen können Schießauszeichnungen geschossen werden. Die Bedingungen der Schießleistungsnadeln ergeben sich aus dem Schießbestimmungen vom 30.09.2005. Gestiftet sind die Kleine Leistungsnadel, das Schießleitungsabzeichen, das Sportschützenabzeichen, die Große Leistungsnadel, die Schützenspange und Schützenschnur jeweils in Bronze, Silber und Gold. |
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2) Für besondere Verdienste um das Sportschützenwesen in der BKV kann die Sportschützen-Verdienstmedaille in Bronze, Silber und Gold verliehen werden. |
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8. Haushalt, Versicherung und Anträge |
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1) Die Kosten der Veranstaltungen des BKV-Sportschießens müssen sich selbst aus den Startgeldern und Zuwendungen der Sportschützen tragen. Der Sportschützen-Haushalt wird vom Schießkassenleiter jeder Gliederung verwaltet und von den zuständigen Revisoren geprüft. |
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2) Alle Sportschützen müssen sich gem. § 27 WaffG ausreichend versichert werden. Dies gilt sowohl für die Haftpflicht- als auch für die Unfallversicherung. Ebenso für die Gäste, die nicht Mitglieder der BKV sind. Diese müssen vom Veranstalter ebenfalls ausreichend versichert werden. |
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3) Im Rahmen der BKV-Gruppenversicherung kann für Sportschützen und Gäste eine sehr günstige Zusatzversicherung abgeschlossen werden. Persönliche Waffen, Bekleidung und Ausrüstung sind hier nicht mitversichert |
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9. Anträge, Genehmigungen, Bedingungen |
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1) Die Sportschützentätigkeit erfordert die Bearbeitung einer Vielzahl von Formblättern zum Waffenrecht und für die Schießauszeichnungen. - Anträge auf die Schießleistungsabzeichen - Waffensachkundebescheinigung - Schießleiterbescheinigung - Verleihungsbestimmungen für die Sportschützenverdienstmedaille |
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2) Beim Waffenrecht geht es vor allem um die öffentlich rechtlichen Bestimmungen für den Waffenbesitz, für die Durchführung der Schießen sowie für die Prüfungen zur Zulassung der Schießwarte und Schießleiter. Zur Grundvoraussetzung jeglicher Schießtätigkeit in der BKV sind die Anträge dazu richtig zu stellen und die entsprechenden Bescheinigungen der zuständigen Behörden herbeizuführen. Der Landesschießwart und die Bezirks-, Kreis- und Vereinsschießwarte tragen hierfür die Verantwortung. |
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3) Um einen gerechten Erwerb im Rahmen der Bedingungen für den Erwerb der Schießauszeichnungen zu gewährleisten ist eine genaue und richtige Beantragung erforderlich. |
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4) Sämtliche Formblätter sind bei der Landesgeschäftsstelle erhältlich. |
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Plößberg,, den 30.09.2005 Der Präsident |
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