• Gemäß § 14 (4) Satz 1 des Waffengesetzes ist für das Bedürfnis zum Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass das Mitglied in den letzten 24 Monaten vor Prüfung des Bedürfnisses den Schießsport in einem Verein mit einer eigenen erlaubnispflichtigen [...]